Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin über den 01.09.1994 hinaus ein Beihilfesatz in Höhe von 50 % gegen den Beklagten zusteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.089,00 DM (i.W. eintausendneunundachtzig) nebst 4 % Zinsen seitdem 29.10.1995 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
4. Streitwert: 3.848,40 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein ungeschälerter Beihilfeanspruch zusteht.
Die Klägerin ist seit 1960 bei der … als Sachbearbeiterin im Angestelltenverhältnis tätig. Seit 1985 arbeitet sie in Teilzeit mit 29 Wochenstunden bei einer Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IV b BAT.
Die Klägerin ist beihilfeberechtigt gemäß der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 40 BAT. Bis zum 31.08.1994 erhielt die verheiratete Klägerin den ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zustehenden Beihilfesatz von 50 % ungekürzt. Wegen des Restrisikos ist die Klägerin privat krankenversichert. Eine gesetzliche Krankenversicherung auf der Basis des SGB VI besteht daneben nicht.
Bis zum 30.08.1994 lautete § 40 BAT wie folgt:
„Für die Gewährung von Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Angestellten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beträgt. …”
Infolge des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.1993 – 6 AZR 220/92, AP-Nr. 32 zu § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 = EZA § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 Nr. 34 = BB 1994, 938 ff. änderten die Tarifvertragsparteien § 40 mit Wirkung ab dem 01.09.1994 wie folgt:
„Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. …
Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.”
Seit dem 01.09.1994 erhält die Klägerin nur noch einen geminderten Beihilfesatz von effektiv 37,60 %, was dem Verhältnis ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten entspricht.
Mit der am 15.09.1995 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr ein ungeschmälerter Beihilfesatz zustehe, wie sie ihn bis zum 31.08.1994 erhalten habe. Darüberhinaus begehrt sie Schadensersatz in Höhe der ihr monatlich durch die Aufstockung der privaten Krankenversicherung entstandenen Mehrkosten von 106,90 DM für den Zeitraum September 1994 bis Juli 1995 einschließlich.
Gegen sämtliche Bescheide, die auf der Grundlage eines gekürzten Beihilfesatzes ergangen seien, habe sie zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist jeweils Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Kürzung der Beihilfeansprüche gemäß § 40 Unterabsatz 2 BAT neue Fassung nicht mit § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz im Einklang stehe, da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten wegen der Teilzeitarbeit schlechter gestellt würden.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, daß der Klägerin über den 01.09.1994 hinaus einen Beihilfesatz in Höhe von 50 % gegen den Beklagten zusteht;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.069,00 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß § 40 Unterabsatz 2 BAT in der Neuregelung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle. Beihilfen seien Ausfluß der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Danach müßten lediglich Beihilfen in angemessener Höhe gewährt werden, ohne daß sich aus diesem Grundsatz ableiten ließe, in welcher Art und in welcher Höhe die Beihilfe zu gewähren sei. Angestellte könnten hingegen im Gegensatz zu Beamten keine Ansprüche aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend machen, da sie nicht in einem mit dieser umfassenden Fürsorge ausgestatteten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stünden. Arbeits- und Beamtenverhältnisse seien so wesentlich unterschiedlich, daß sie nicht miteinander verglichen werden könnten.
Die Neuregelung des § 40 BAT führe nicht zu Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Teilzeitarbeit. Lediglich gegenüber Beamten ergebe sich aus der Alimentationsverpflichtung des Dienstherren die Verpflichtung zur Beihilfeleistung als eine unteilbare Leistung. Bezogen auf Angestellte habe das BAG in seiner Entscheidung vom 10.06.1993 nicht ausgeschlossen, daß eine Bemessung der Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte an ihrer zeitlichen Arbeitsleistung orientiert wird.
Wegen der weiteren Einzel...