Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 47.132,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 31.01.2001 sowie um Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 18.01.2001 bis zum 31.01.2001. Weiterhin verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Abfindung bzw. Schadensersatz.
Die Klägerin wurde zum 01.10.1988 von der Beklagten als Krankenschwester zu einem Monatsgehalt, das zuletzt 4.458,04 DM betrug, zunächst befristet eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des … Verbandes (AVR). § 7 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„§ 7:
Folgende Sondervereinbarungen werden getroffen:
- Der Vertrag gilt unter Vorbehalt des bestandenen Krankenpflegeexamens.
- Frau … erklärt sich ausdrücklich bereit, bei Bedarf auf allen Krankenpflegestationen des Hauses eingesetzt zu werden.”
Mit einer schriftlichen Vereinbarung vom 14.03.1990 stellten die Parteien Einvernehmen darüber her, dass dieser Dienstvertrag nunmehr auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Mit weiterer schriftlichen Vereinbarung vom 17.09.1990 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag dahingehend, dass die Klägerin mit 150 Stunden teilzeitbeschäftigt wurde und Einvernehmen dahingehend hergestellt wurde, dass eine Beschäftigung der Klägerin im Nachtdienst wie im Tagesdienst möglich sei. Ferner einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Klägerin auch nach mehreren Jahren Tätigkeit im Nachtdienst bereit sei, im Tagesdienst zu arbeiten.
Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an war die Klägerin fast ausschließlich als Krankenschwester auf der Intensivstation bei der Beklagten eingesetzt, obwohl ihr die erforderliche Zusatzqualifikation einer Intensivkrankenschwester fehlte. Durch Schreiben vom 04.03.1999 wurde sie von der Beklagten in die Vergütungsgruppe KR 6 Ziff. 3 AVR Anlage 2 a höhergruppiert.
In der Nachtschicht vom 21.10.2000 kam es zu einem Vorfall, aufgrund dessen sich die Beklagte veranlasst sah, die Klägerin an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen:
Im Rahmen der Behandlung eines Notfallpatienten, der unter einem Spannungspneumothorax litt, wurde das Anlegen einer Bülau-Drainage notwendig. Die Klägerin war mit der Handhabung dieses Gerätes nicht vertraut, was sie gegenüber zwei weiteren Pflegern deutlich machte. Diese übernahmen es dann, das Gerät zusammenzubauen, so dass es angeschlossen werden konnte. Über diesen Vorfall beschwerten sich die beiden Kollegen der Klägerin schriftlich bei der Pflegedienstleitung, indem sie darauf hinwiesen, dass das Gerät bereits mehr als zwei Jahre auf der Station sei und die Unkenntnis der Klägerin hinsichtlich der Handhabung dazu geführt habe, dass sie zehn Minuten länger hätten arbeiten müssen.
Mit Schreiben vom 30.10.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese mit Wirkung ab dem 01.12.2000 in die interdisziplinäre Station 3 versetzt werde.
Die Klägerin erlitt dann psychische Probleme und war in der Zeit vom 30.10.2000 bis zum 19.01.2001 fast durchgängig krankgeschrieben. Lediglich am 25.11.2000 und 26.11.2000 trat sie ihren Dienst auf der Intensivstation an. Aber auch nach dem 19.01.2001 lehnte sie es ab, auf der interdisziplinären Station zu arbeiten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2000 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Abmahnung. Sie ließ darauf hinweisen, dass sie die Versetzung für rechtswidrig halte und nicht bereit sei, der Versetzungsanordnung nachzukommen. Diesen Rechtsstandpunkt wiederholte sie mit Schreiben vom 17.01.2001 und 22.01.2001. Mit Schreiben vom 31.01.2001 erklärte die Klägerin sodann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages wegen der ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Versetzung. Ebenfalls mit Schreiben vom 31.01.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 01.02.2001 zu.
Gegen die ausgesprochene Kündigung der Beklagten richtet sich die am 21.02.2001 per Fax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangene Klage.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, deshalb habe sie es zu Recht abgelehnt, auf der Interdisziplinären Station zu arbeiten. Deshalb sei einerseits die Kündigung unwirksam und andererseits die Beklagte verpflichtet, ihr den Lohn für den Zeitraum vom 18.01. bis zum 31.01.2001 fortzuzahlen. Ferner verlangt die Klägerin die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens 30.000,– DM.
Hilfsweise verlangt sie Schadensersatz, da die Beklagte sie zur außerordentlichen Kündigung veranlasst habe.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.01.2001, zugegangen am 01.02.2001...