Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 10.166,67 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit” (im Folgenden: TV ATZ).
Die 55-jährige Klägerin ist seit 1977 bei dem beklagten M. als Laborantin im Zentralen Fotolabor der Abteilung 03.4 im M. e S. B. beschäftigt. Sie verdient zur Zeit 4.083,00 DM brutto monatlich.
Am 13.10.1998 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den TV ATZ den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Unter Hinweis auf betriebliche Gründe lehnte das M B dies mit Schreiben vom 15.10.1998 ab. Auf eine Intervention der Klägerin beim zuständigen Ministerium lehnte dieses das Ansinnen der Klägerin mit Schreiben vom 15.01.1999 ebenfalls ab.
Mit der am 04.02.1999 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Sie ist der Auffassung, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfülle. Sie habe das 55. Lebensjahr vollendet, sie sei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin und auch mehr als 5 Jahre bei dem beklagten Land tätig.
Betriebliche Gründe stünden dem L. für die Ablehnung des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages nicht zur Seite. Auf Nachfrage bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten habe sie erfahren, dass er von der Verwaltung des L. überhaupt nicht gefragt worden sei, ob im Bereich des Fotolabors Altersteilzeitverträge aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen seien oder nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 2 Abs. 3 des TV ATZ auch auf § 2 Abs. 1 TV ATZ Anwendung finde und deshalb das L. zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag mit Wirkung ab dem 01.11.1998, hilfsweise mit Wirkung ab dem 01.02.1999 gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst abzuschließen.
Das beklagte M beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass sich aus der Unterscheidung zwischen § 2 Abs. 1 TV ATZ, der lediglich eine „Kann-Vorschrift” darstelle und § 2 Abs. 2 TV ATZ, bei dem es sich um eine „Muss-Vorschrift” handele, ergäbe, dass § 2 Abs. 3 sich lediglich auf den in § 2 Abs. 2 TV ATZ geregelten Rechtsanspruch beziehe und dass darüber hinaus neben dienstlichen oder betrieblichen Gründen im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ im Bereich des § 2 Abs. 1 TV ATZ auch sonstige sachliche Gründe den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verhindern könnten.
Das Klinikum der S-B habe sich dahingehend entschieden, mit Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen, soweit diese Beschäftigten nicht in Bereichen des Hauses tätig seien, in denen ohnehin ein Stellenüberhang bestehe. Ein Stellenüberhang bestehe zur Zeit allerdings allein im Dezernat Technik sowie im Reinigungsdienst. Im Bereich des Zentralen Fotolabors stehe ein Stellenabbau nicht zur Diskussion. Der sachliche Grund für diese Entscheidung liege in der Nichtverfügbarkeit finanzieller Mittel für derartige Maßnahmen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Im Gütetermin vom 23.02.1999 haben die Parteien übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Alleinentscheidung des Vorsitzenden zu Protokoll erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Unstreitig erfüllt die Klägerin zwar die Voraussetzung, die ihr gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ermöglichen würde. Ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages scheitert jedoch daran, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine „Kann-Vorschrift” handelt.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass § 2 Abs. 3 TV ATZ, nach dem der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen kann, auch uneingeschränkt auf § 2 Abs. 1 TV ATZ Anwendung findet. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis und der Rechtsnormqualität der Absätze 1. und 2. des § 2 TV ATZ. Regelt § 2 Abs. 1 lediglich als „Kann-Vorschrift” die Möglichkeit des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages, gewährt Absatz 2 dem Arbeitnehmer einen unabdingbaren Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Dies bedeutet, dass § 2 Abs. 2 TV ATZ als „Muss-Vorschrift” einen direkten und unmittelbaren Anspruch im Sinne der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB begründet. Eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ist hierbei ausgeschlossen, da in diesen Fällen ohne Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers ein gebundenes Erme...