Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitvertrag. noch nicht 60 Jahre alte Arbeitnehmer. Rechtsanspruch. Ermessensentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 gewährt dem noch nicht 60 Jahre alten Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages. Der Arbeitgeber muss über den Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages nach den Grundsätzen des § 315 BGB entscheiden.
2. Bei der Entscheidung über einen Antrag eines noch nicht 60 Jahre alten Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages kann der Arbeitgeber auch eigene, insbesondere wirtschaftliche Interessen, berücksichtigen. Sein Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass er den Antrag des Arbeitnehmers nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen dürfte.
3. Ein Arbeitgeber handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er Altersteilzeitverträge nur mit Arbeitnehmern aus denjenigen Bereichen abschließt, in denen ein abzubauender Stellenüberhang besteht.
Normenkette
des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 § 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 6 Ca 602/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 abzuschließen.
Die am 24.10.1943 geborene Klägerin ist seit 1977 Angestellte des beklagten Landes. Sie ist im Klinikum der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule A. als Laborantin im zentralen Fotolabor tätig. Die monatliche Bruttovergütung beträgt zur Zeit 4.083,– DM.
Am 13.10.1998 beantragte die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Diesen Antrag wies die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule durch Schreiben vom 15.10.1998 unter Hinweis auf betriebliche Gründe zurück. Vorausgegangen war eine generelle Entscheidung des Universitätsklinikums, dass Teilzeitarbeitsverträge mit Angestellten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur abgeschlossen werden sollten, wenn sie in Bereichen tätig sind, in denen ein Stellenüberhang besteht, der abgebaut werden soll, und dass entsprechende Anträge von Angestellten aus anderen Bereichen wegen fehlender finanzieller Mittel abgelehnt werden müssten.
Eine Intervention der Klägerin beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel, das Klinikum im Wege der Dienstaufsicht zu einer Änderung seiner ablehnenden Haltung zu veranlassen, blieb erfolglos.
Mit ihrer am 04.02.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Antrag dürfe nur aus betrieblichen Gründen zurückgewiesen werden. Auf solche Gründe habe sich das Universitätsklinikum nicht berufen. Es habe nicht einmal eine auf den Einzelfall zugeschnittene Ermessensentscheidung getroffen.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag mit Wirkung ab dem 01.11.1998, hilfsweise mit Wirkung ab dem 01.02.1999 gemäß dem Tarifvertrag vom 05.05.1998 zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst abzuschließen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, nach der tariflichen Regelung habe die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Tarifvertrag sehe für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, nur eine Kann-Regelung vor. Danach müsse der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung treffen. Das sei in fehlerfreier Weise geschehen, indem sich das Universitätsklinikum dahin entschieden habe, Altersteilzeitverträge mit noch nicht 60 Jahre alten Angestellten nur dann zu schließen, wenn sie in einer Abteilung mit Personalüberhang beschäftigt seien. Im Fotolabor, in dem die Klägerin arbeite, gebe es keinen Personalüberhang.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.04.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 35 ff d.A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 21.05.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.06.1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
Sie hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und meint, das beklagte Land müsse den gewünschten Teilzeitarbeitsvertrag abschließen, weil dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstünden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag gemäß Tarifvertrag vom 05.05...