Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 4 AZR 415/01)

LAG Köln (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen 3 Sa 92/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt ….

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger wird zur Zeit nach der Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet und er begehrt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.

Der Kläger ist seit dem … Angestellter im Feuerwehrdienst der Flugbereitschaftsstaffel/Jagdbombergeschwader … Flughafen. Auf den Arbeitsvertrag findet der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Der Kläger ist Feuerwehr-Zugführer und Einsatzleiter im Außendienst/Innendienst (ständiger stellvertretender Schichtfüher). Er ist in dieser Funktion für die Einsatzbereitschaft seiner Wachschicht verantwortlich. Er vertritt den Leiter der Fliegerhorstfeuerwehr und ist befugt, allen Feuerwehrmännern seiner Wachschicht Anordnungen zu erteilen. Ihm unterstehen 30 Feuerwehrmänner, davon 2 Disponenten, 2 Staffelführer, 5 Truppführer und 21 Truppmänner. Er hat den sogenannten B HI-Lehrgang absolviert, der als Brandmeisterprüfung gilt Seit dem … wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT.

Die Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr hat sich in den letzten Jahren geändert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, daß sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt haben, daß alle bei der Feuerwehr beschäftigten Feuerwehrleute verbeamtet werden sollen. Früher stellte sich die Organisationsstruktur wie folgt dar:

  1. Leiter der Feuerwehr
  2. Schichtführer (Feuerwehrmann B)
  3. Zugführer für zwei Züge
  4. Gruppenführer Hauptfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C)
  5. Feuerwehrmann

Die neue Organisationsstruktur stellt sich seit 1997 wie folgt dar (in Klammern finden sich die Besoldungsgruppen für Beamte):

  1. Leiter der Feuerwehr (A 9/10)
  2. Wachabteilungsleiter (A 9 m.Z.)
  3. Zugführer (A 9 m. D.)
  4. Staffelführer (A 8)
  5. Truppführer (A 8)
  6. Truppmann (A 7)

Die neu geschaffene Funktion des Wachabteilungsleiters ist jedenfalls nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Schichtführers. Ob die neu geschaffene Funktion höher qualifiziert ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Beamtenbereich wurde als Konsequenz hieraus die Funktion des Wachabteilungsleiters/Zugführers mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet. Dem gegenüber haben sich für den Angestelltenbereich die Eingruppierungsmerkmale nicht geändert.

Die Mitarbeiter des Klägers, denen er Weisungen erteilt, werden nach der Besoldungsgruppe A 9 bzw. den Besoldungsgruppen A 8 und A 7 vergütet. Fast alle seiner Mitarbeiter sind Beamte und verdienen mehr als er. Er selbst ist nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden, weil er zum fraglichen Zeitpunkt die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllte.

Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT eröffnen über den Bewährungsaufstieg eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V c.

Die nächst höhere Vergütungsgruppe, die Vergütungsgruppe V b, setzt nach allen Fallgruppen voraus, dass der Bedienstete „Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr” ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig nicht.

Eine Vergütungsgruppe V a ist von Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a BAT („Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung”) nicht vorgesehen.

Mit seiner am … anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT.

Er ist der Auffassung, dass nach der Umorganisation der Flughafenfeuerwehren der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis finden könne.

Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages nicht mehr zugeordnet werden. Die Tarifparteien hätten es nämlich versäumt, den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen, da er ebenso wie seine beamteten Kollegen nach der Organisationsänderung der Flughafenfeuerwehren höherwertige Tätigkeiten ausübe. Er erblicke in der wortgetreuen Anwendung des Tarifvertrages einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Deshalb gehe er von einer Regelungslücke aus, die mit einer Regelung zu füllen wäre, wie sie die Tarifparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge getroffen hätten, wenn sie sich mit dieser Problematik befaßt hätten. Wenn es die Tarifparteien über längere Zeit unterlassen hätten, einen Sachverhalt zu regeln, der einem anderen vergleichbar sei, könne und müsse davon ausgegangen werden, daß eine Tariflücke vorliege, die von den Arbeitsgerichten ausgefüllt werden dürfe und müsse, wenn andererseits eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Tarifregelung fortgelten würde. Die Lückenausfüllung habe dann in der Weise zu erfolgen, daß unter den denkbaren Regelungsmöglichkeiten diejenige ausgewählt werde, die dem Regelung...

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