Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 10.800,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger wird zur Zeit nach der Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet und er begehrt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V a BAT.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1971 Angestellter im Feuerwehrdienst der Flugbereitschaftsstaffel/Jagdbombergeschwader 31 „Boelcke”, Nörvenich, Flughafen. Auf den Arbeitsvertrag findet der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Der Kläger ist Wachabteilungsleiter. Er ist in dieser Funktion für die Einsatzbereitschaft seiner Wachschicht verantwortlich. Er vertritt den Leiter der Fliegerhorstfeuerwehr und ist befugt, allen Feuerwehrmännern seiner Wachschicht Anordnungen zu erteilen. Ihm unterstehen 30 Feuerwehrmänner. Er hat den sogenannten B II-Lehrgang absolviert, der als Brandmeisterprüfung gilt. Seit dem 01.02.1998 wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT. Vor der Übertragung der Funktion als Wachabteilungsleiter und vor der Änderung der Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr war der Kläger als Feuerwehrmann B, Kraftfahrer/Zugführer eingesetzt.
Die Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr hat sich in den letzten Jahren geändert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, daß sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt haben, daß alle bei der Feuerwehr beschäftigten Feuerwehrleute verbeamtet werden sollen. Früher stellte sich die Organisationsstruktur wie folgt dar:
- Leiter der Feuerwehr
- Schichtführer (Feuerwehrmann B)
- Zugführer für zwei Züge
- Gruppenführer Hauptfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C)
- Feuerwehrmann
Die neue Organisationsstruktur stellt sich seit 1997 wie folgt dar (in Klammern finden sich die Besoldungsgruppen für Beamte):
- Leitender Feuerwehr (A 9/10)
- Wachabteilungsleiter (A 9 m.Z.)
- Zugführer (A 9 m.D.)
- Staffelführer (A 8)
- Truppführer (A 8)
- Truppmann (A 7)
Die neu geschaffene Funktion des Wachabteilungsleiters ist jedenfalls nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Schichtführers. Ob die neu geschaffene Funktion höher qualifiziert ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Beamtenbereich wurde als Konsequenz hieraus die Funktion des Wachabteilungsleiters mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet. Dem gegenüber haben sich für den Angestelltenbereich die Eingruppierungsmerkmale nicht geändert.
Die Mitarbeiter des Klägers, denen er Weisungen erteilt, werden nach der Besoldungsgruppe A 9 bzw. den Besoldungsgruppen A 8 und A 7 vergütet. Fast alle seiner Mitarbeiter sind Beamte und verdienen mehr als er. Er selbst ist nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden, weil er zum fraglichen Zeitpunkt das Höchstalter bereits überschritten hatte.
Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT (also derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Kläger z.Zt. vergütet wird) lauten in Fallgruppe 3:
„Angestellte im technischen Dienst der Bundswehrfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Vertreter des Leiters der Feuerwehr (Wachabteilungsleiter) …”
Nach einer sechsjährigen Bewährung in dieser Tätigkeit ist ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V c vorgesehen.
Die nächst höhere Vergütungsgruppe, die Vergütungsgruppe V b setzt nach allen Fallgruppen voraus, dass der Bedienstete „Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr” ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig nicht.
Eine Vergütungsgruppe V a ist von Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a BAT „Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung”) nicht vorgesehen.
Mit seiner am 29.03.2000 anhängig gemachten und zuletzt am 11.08.2000 erweiterten Klage, begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V a BAT und hilfsweise die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT.
Er ist der Auffassung, dass nach der Umorganisation der Flughafenfeuerwehren der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis finden könne. Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages nicht mehr zugeordnet werden. Die Tarifparteien hätten es nämlich versäumt, den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen, da er ebenso wie seine beamteten Kollegen nach der Organisationsänderung der Flughafenfeuerwehren höherwertige Tätigkeiten ausübe. Er erblicke in der wortgetreuen Anwendung des Tarifvertrages einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Deshalb gehe er von einer Regelungslücke aus, die mit einer Regelung zu füllen wäre, wie sie die Tarifparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge getroffen hätten, wenn sie sich mit dieser Problematik befaßt hätten. Wenn es die Tarifparteien über...