Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.1985; Aktenzeichen 7 AZR 421/84)

 

Tenor

1.) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.

2.) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.857,40 DM (i.W.: siebentausendachthundertsiebenundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus 785,74 DM seit dem 30.11.1982, weiteren 785,74 DM seit dem 31.12.1982, weiteren 785,74 DM seit dem 31.1.1983 und weiteren 785,74 DM seit dem 28.2.1983 zu zahlen.

3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3.

5.) Der Streitwert wird auf 15.280,16 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Student.

Seit Mai 1976 wurde er für das beklagte Land als Sitz- und Nachtwache vorwiegend in der Abteilung Herz- und Gefäßchirurgie … tätig. Ab 1. Oktober 1982 wird der Kläger nicht mehr eingesetzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.

Er trägt vor, auf der Abteilung Herzchirurgie seien mehrere Planstellen für Krankenpfleger über Jahre hinweg unbesetzt geblieben. Für die fehlenden. Pfleger sei ein fest umrissener Kreis von 8 bis 10 Studenten ständig beschäftigt worden. Es sei auf der Abteilung ein Grundplan erstellt worden, in dem der Einsatz der Pfleger und Studenten aus diesem Kreis für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr geregelt werden sei. Der Grundplan sei insbesondere wegen der Urlaubszeiten angefertigt worden. Zusätzlich sei jeweils zweimonatlich im voraus ein detaillierter monatlicher Einsatzplan für die Pfleger und Studenten erstellt worden. Darüber hinaus seien für jeden Arbeitstag am Monatsende Einzelanforderungen für die Verwaltung zur Lohnabrechnung erstellt worden. Sein Arbeitseinsatz sei zwar gewissen Schwankungen unterworfen gewesen, und zwar hauptsächlich je nach dem ob er während der Semesterferien oder in der Vorlesungszeit eingesetzt wurde oder ob erhöhter Bedarf bestand. Während des Semesters seien Studenten nur mit weniger als 80 Stunden im Monat tätig gewesen, weil das beklagte Land Sozialversicherungsbeiträge habe sparen wollen. Zu Beginn der Tätigkeit seien die Studenten zwei Wochen eingearbeitet worden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Er, der Kläger, habe Arbeiten erledigt, die ansonsten nur von ausgebildeten Krankenpflegern verrichtet werden.

Der Kläger begehrt weiterhin die Zahlung einer Arbeitsvergütung für die Monate von Oktober 1982 bis einschließlich August 1983 und trägt hierzu vor, er habe in den letzten drei Monaten, in denen er tatsächlich gearbeitet habe, im Durchschnitt 936,26 DM verdient. Er meint weiter, das beklagte Land sei verpflichtet, ihm Weihnachtsgeld und Urlaubsvergütung in Höhe von jeweils 936,26 DM und zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 300,– DM zu zahlen. Die letztgenannten Ansprüche habe der Kläger aufgrund der tariflichen Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß des Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 936,26 DM Weihnachtsgeld nebst 4 % Zinsen seit der Klagezustellung zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 936,26 DM Urlaubsvergütung nebst 4 % Zinsen seit der Klagezustellung zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Monate Oktober, November, Dezember, Januar in Höhe von 3.745,04 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen, für das Monatsgehalt Oktober seit dem 31.11.1982, für November seit 31.12.1982, für Dezember 31.1.1983, für Januar 31.2.1983,
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,– DM Urlaubsgeld nebst 4 % Zinsen zu zahlen,
  6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Februar und März 1983 1.872,52 DM zu zahlen,
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April, Mai, Juni, Juli und August 1983 4.681,30 DM zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Bis Ende September 1982 sei der Kläger jeweils nur befristet im Einzeleinsatz beschäftigt worden. Er sei als Aushilfskraft zur Beseitigung eines personellen Engpasses tätig geworden. Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Monat habe erheblich geschwankt. Die Schwankungen seien aufgrund der Verfügbarkeit des Klägers und den Bedürfnissen nach Arbeitskräften im pflegerischen Bereich aufgetreten. Von einem kontinuierlichen Einsatz könne daher keine Rede sein. Zudem sei für jeden Einzeleinsatz ein Anforderungsschein auf der betreffenden Station ausgestellt worden. Der Kläger habe nach Belieben kurzfristige Anforderungen ablehnen können. Weder das beklagte Land noch der Kläger hätten ein Interesse an unbefristeten arbeitsvertraglichen Beziehungen gehabt. Ein Wille zu einer dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindung scheide beim Kläger schon wegen seines Studiums aus. Die Zahlung von Sondervergütung, Urlaubslohn und zusätzlichem Urlaubsgeld nach dem Bundesangestelltentarifvertrag...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge