Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.371,07 DM (i.W.: eintausendreihunderteinundsiebzig 07/100 Deutsche Mark) brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 08.01.1990 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.371,07 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.371,07 DM brutto gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger war im Zeitraum von 1972 bis zum 28.02.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 16,42 DM.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 nach dem Stand vom 03.07.1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen anwendbar.
Mit dem 28.02.1989 ist der Kläger wegen Erhalts von vorgezogenem Altersruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgeschieden.
Unter dem 17.11.1989 hat der Kläger über seine Gewerkschaft den Anspruch auf anteiliges 13. Monatsentgelt für das Jahr 1989 schriftlich geltend gemacht, den er nunmehr mit der am 27.12.1989 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt.
Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf anteiliges 13. Monatsentgelt gemäß § 2 Nr. 1, 2, 4 a, 6 Satz 3 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens. Die Voraussetzungen für den Anspruch habe der Kläger erfüllt. § 2 Nr. 6 Satz 3 TV stelle eine spezielle Vorschrift für diejenigen Arbeitnehmer dar, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegelds aus dem Beruf ausschieden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.371,07 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 08.01.1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
daß Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2 Nr. 6 Satz 3 TV sei, daß es sich bei dem Kläger um einen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 TV handele. Voraussetzung für einen Anspruch sei also, daß der jeweilige Arbeitnehmer zu dem Betrieb am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehe und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.371,07 DM brutto aus § 2 Nr. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 1, 2, 4 a des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW.
Gemäß § 2 Nr. 6 Satz 3 TV erhält der Kläger die volle Leistung, d.h. eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Monatsverdienstes – gemäß § 2 Nr. 4 a TV: 16,42 DM × 167: 2 = 1.371,07 DM brutto –.
Gegenüber § 2 Nr. 1 TV stellt § 2 Nr. 6 Satz 3 TV eine spezielle Regelung dar.
Nach § 2 Nr. 1 TV haben nur diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Als Auszahlungstag gilt nach § 3 TV der 01.12., wenn nicht durch Betriebsvereinbarung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Gemäß § 2 Nr. 6 Satz 3 TV erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegelds aus dem Beruf ausscheiden, die volle Leistung.
Der Kläger ist aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegelds mit dem 28.02.1989 aus dem Beruf ausgeschieden. Wenngleich in § 2 Nr. 6 Satz 3 TV von „anspruchsberechtigten Arbeitnehmern” die Rede ist, so sind dennoch nicht für das Verständnis dieser Anspruchsberechtigung alle Voraussetzungen, die in § 2 Nr. 1 Satz 1 TV aufgestellt sind, auch auf § 2 Nr. 6 Satz 3 TV zu beziehen.
§ 2 Nr. 6 Satz 3 TV setzt neben dem Ausscheiden aus den dort genannten Gründen die mindestens sechsmonatige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit voraus.
Weitere Voraussetzung ist jedoch nicht, daß der Arbeitnehmer, der aus den in § 2 Nr. 6 Satz 3 TV genannten Gründen aus dem Betrieb ausscheidet, am Auszahlungstag, d.h. am 01.12., noch im Arbeitsverhältnis steht.
Bei der Frage, ob der Anspruch auf eine Gratifikation oder eine sonstige Sonderzuwendung entfällt, weil das Arbeitsverhältnis vor einem Stichtag endet, sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden. Gratifikationen sind in erster Linie Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Arbeit, sie können auch Entgelt für in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue sein. Daneben können Gratifikationen Entgelt für künftig erwartete Betriebstreue sein. D...