Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 4 AZR 290/95)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 02.02.1994 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 4.433,40 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die 51-jährige schwerbehinderte, geschiedene, einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin steht seit dem 01.04.1975 als Angestellte im Schreibdienst in den Diensten des beklagten Vereins, der ein Krankenhaus betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) Anwendung.

Die Klägerin wurde zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in die Vergütungsgruppe IX der Anlage 2 zu den AVR eingestuft. Am 01.03.1978 wurde sie in die Vergütungsgruppe VIII höhergruppiert.

Mit Schreiben vom 16.06.1991 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung ab 01.07.1991. Mit Schreiben vom 30.03. 1992 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie ihren Höhergruppierungsantrag ab 01.07.1991 aufrecht erhalte.

Nachdem die Beklagte auf das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin nicht reagierte, rief diese die Schlichtungsstelle beim … für das … an. Das Schlichtungsverfahren endete mit dem Vorschlag, die Klägerin ab 01.07.1992 nach Vergütungsgruppe VII Ziffer 63 a der Anlage 2 zu den AVR einzugruppieren.

Mit Schreiben vom 10.05.1993 an die Schlichtungsstelle teilte der Beklagte mit, daß er den Vorschlag nicht annehme.

Mit ihrer am 21.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 2 zu den AVR.

Die Klägerin ist seit dem 21.01.1976 mit Schreibarbeiten für den inneren ärztlichen Dienst betraut. In dieser Tätigkeit schreibt sie für die Stationsärzte die von diesen auf Band diktierten Entlassungsbriefe für die stationär behandelten Patienten. Darüber hinaus schreibt sie nach Phonodiktat ausnahmsweise auch Untersuchungsbefunde.

Die Diktate der Ärzte umfassen medizinische Fachausdrücke in lateinischer Sprache bei der Diagnosebezeichnung und bei den speziellen Untersuchungsberichten. Die entsprechenden Maßeinheiten, insbesondere bei den Laborwerten, werden von der Klägerin selbständig eingesetzt. Die Schreiben werden den Ärzten nach Diktat vorgelegt und unterzeichnet.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 63 der Vergütungsgruppe VII der Anlage 2 zu den AVR. Aus dieser Fallgruppe werden vergütet:

Mitarbeiter/innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe VIII Ziffer 42 dadurch hervorhebt, daß sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII AVR nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1993 (Klagezustellung) zu zahlen.

Nach diesem Antrag ist am 02.02.1994 Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen. Der Beklagte hat gegen das am 21.02. 1994 zugestellte Versäumnisurteil durch Schriftsatz vom 02.02.1994, bei Gericht eingegangen am 03.02.1994, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 02.02.1994 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Parteien machen Rechtsausführungen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts ist statthaft. Er wurde insbesondere in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist eingelegt. In der Sache hatte er Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zu qualifizieren. Zwar spricht der Wortlaut des Klageantrages für einen Leistungsantrag. Dieser wäre indessen nur als Zahlungsantrag hinreichend bestimmt. Aus der Klagebegründung wird deutlich, daß die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie ab 01.07.1991 aus der Vergütungsgruppe VII der Anlage 2 zu den AVR zu vergüten.

Das Begehren ist gemäß § 256 ZPO als Feststellungsklage zu bewerten.

Die Klage ist indessen unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII hat.

Gemäß Systematik der Anlage 2 zu den AVR werden Mitarbeiter/innen im Schreibdienst ausgehend von Vergütungsgruppe IX wie folgt vergütet:

Aus der Fallgruppe 33 der Vergütungsgruppe IX werden schlicht die Mitarbeiter/innen im Schreibdienst vergütet. Nach zweijähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe werden sie aus der Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 6 vergütet. Aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 42 werden Mitarbeiter/innen im Schreib- und Sekretariatsdienst vergütet, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe IX Ziffer 33 dadurch heraushebt, daß sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen. Nach zweijähriger Bewährung in die V...

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