Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von der restlichen Kostenforderung des Rechtsanwalts … in Höhe von 4.384,16 DM (viertausenddreihundertvierundachtzig 16/100 Deutsche Mark) freizustellen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Tragung der Kosten, die der Rechtsanwalt … aus … anlässlich der Vertretung des Antragstellers in einem Einigungsstellenverfahren zwischen den Beteiligten in … geltend macht.

Nach der tarifvertraglichen Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Hessischen Einzelhandel konnten sich die beteiligten nicht auf deren innerbetriebliche Umsetzung einigen. Deshalb wurde die Einigungsstelle angerufen. In deren Vorfeld konnte man sich über die Besetzung derselben nicht einigen. In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren wurde der Richter am Arbeitsgericht … zum Vorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt (1 BV 5/86). Der Streitwert dieses Beschlussverfahrens wurde anschließend auf 4.000,– festgesetzt.

Der Antragsteller fasste am 12.5.1986 einen Beschluss (vgl. Bl. 10 d.A.) – dies ist im Anhörungstermin unstreitig geworden –, in dem es unter Punkt 3 wörtlich heißt:

„Als Vertretung und Beistand des Betriebsrates in der Einigungsstelle beauftragen wir den Rechtsanwalt … aus …. Der Betriebsrat sieht diese Beauftragung als dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberseite ihrerseits in der Einigungsstelle durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Als Vergütung erhält Herr Rechtsanwalt … die eines Beisitzers. Aufwendungen wie Reisekosten u.ä. werden nach der Brago erstattet.”

Mit Schreiben vom 13.5.1986 (Bl. 9 d.A.) bat der Richter … den Antragsteller um eine schriftsätzliche Stellungnahme, insbesondere um Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle fanden am 27.05., 12.6., 28.7. und 19.8.1986 statt und endeten mit einem Spruch der Einigungsstelle am 19.8.1986, dessen Anfechtung durch den Antragsteller Gegenstand eines weiteren Beschlussverfahrens der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht ist (1 BV 8/86).

Unter dem 4.9.1986 übersandte Rechtsanwalt … der Antragsgegnerin eine Kostennote über DM 4.660,78. Die Antragsgegnerin zahlte zunächst nicht. Daraufhin leitete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.10.1986, welcher der Antragsgegnerin am 30.10.1986 zugestellt worden ist, das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Am 20.12.1986 erhielt Rechtsanwalt … von der Antragsgegnerin DM 276,62.

Der Antragsteller ist unter Bezugnahme auf einschlägige Stimmen im arbeitsrechtlichen Fachschrifttum sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Meinung, dass die Antragsgegnerin auch zur Übernahme der restlichen Anwaltskosten verpflichtet ist, vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin für die Einigungsstelle zwei Beisitzer benannt habe, die Rechtsanwälte sind.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragstellerin zu verpflichten, den Antragsteller von der restlichen Honorarforderung aus der Vertretung des Antragstellers vor der Einigungsstelle in Höhe von DM 4.384,16 freizustellen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Einigungsstellenverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Mit der Ernennung des Gewerkschaftssekretärs … von der Landesleitung der Gewerkschaft …, einem besonderen Fachmann für Arbeitszeitverkürzung, seien die Belange des Antragstellers ausreichend vertreten gewesen.

Auf keinen Fall sei die Vereinbarung eines Honorars in Höhe der Vergütung eines Beisitzers des Einigungsstellenverfahrens erforderlich oder zulässig. Dies würde vor allem dem bei § 40 BetrVG zu beachtenden Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zuwider laufen.

Insbesondere würde damit auch der Beschluss des Arbeitsgerichts … vom 29.4.1986 (1 BV 5/86) unterlaufen, in welchem die Zahl der Beisitzer auf zwei festgesetzt worden sei.

Somit kommt als Anspruchsgrundlage nur § 65 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Betracht. Die danach entstandene Gebühr bestimme sich nach dem Gegenstandswert von DM 4.000,–.

Auch hält die Antragsgegnerin einen Freistellungsanspruch wegen angefertigter Fotokopien nicht für gegeben. Das gleiche gelte ferner für die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder.

Wegen des Sachverhalts im übrigen sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der richtigerweise gestellte Feststellungsantrag musste Erfolg haben.

Dabei ging die Kammer in rechtlicher Hinsicht zunächst davon aus, dass der Betriebsrat vorliegend berechtigt war, sich vor der Einigungsstelle von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen (vgl. BAG in AP Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972).

Des weiteren hält es die Kammer für im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegend, dass vorliegend zwischen dem Antragsteller und Rechtsanwalt … eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Grundsätzlich sind Rec...

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