Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Der Beklagte betreibt eine nach § 57 SchwbG anerkannte Werkstatt für Behinderte. Diese dient der Eingliederung Behinderter, insbesondere geistig und körperlich behinderter Jugendlicher, in das wirtschaftliche und berufliche Leben.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und ist bei dem Beklagten seit dem 1. November 1983 als Gruppenleiterin im Dienst der Werkstatt für Behinderte angestellt. Nach § 2 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Dienstvertrages vom 1. November 1983 finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. § 3 Satz 2 des Dienstvertrages vom 1. November 1983 enthält folgende Regelung: „Die Errechnung und Höhe der Dienstbezüge nach dem BAT ist ersichtlich aus dem Gehaltsabrechnungsbogen”.
Die Klägerin erhielt von dem Beklagten zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zu §§ 22, 23 BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst geltenden Fassung. Dabei gingen die Parteien zunächst noch übereinstimmend davon aus, daß die Klägerin der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe V b zuzuordnen sei. Hiernach sind Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 eingruppiert.
Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1995 ließ der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 4. Mai 1994 (AZ: 4 AZR 438/93) mitteilen, daß die Eingruppierung der Klägerin übertariflich sei. Der Beklagte ließ der Klägerin daraufhin mehrfach seine Absicht darlegen, künftige Tarifsteigerungen nicht mehr an die Klägerin weiter zu reichen, um so eine Aufzehrung des sich gegenüber der von dem Beklagten als maßgeblich erachteten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 ergebenden übertariflichen Entgelts herbeizuführen. Nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 sind Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 eingruppiert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die in der Vergangenheit von dem Beklagten gewährte Vergütung habe konstitutive Bedeutung, so daß schon aufgrund einzelvertraglicher Bindung auch in Zukunft ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b bestehe.
Im übrigen behauptet die Klägerin unter näherer Darstellung ihrer Arbeitsaufgaben, ihre Tätigkeit sei gegenüber den auch im handwerklichen, Bereich anfallenden Aufgaben überwiegend durch betreuende und damit typisch erzieherische Aufgabenstellungen geprägt. Die Klägerin ist daher der Auffassung, sie sei in der Vergangenheit zutreffend in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 eingruppiert gewesen; dem stehe auch nicht die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 1994 entgegen, da sich diese Entscheidung nicht mit der Eingruppierung von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung befasse, sondern Aussagen lediglich für sonstige Angestellte aus dem Bereich des handwerklichen Erziehungsdienstes enthalte, die eine Eingruppierung „wie” Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit beanspruchten.
Außerdem ist die Klägerin der Auffassung, eine unterschiedliche Vergütung von Erzieherinnen im handwerklichen Erziehungsdienst gegenüber Erzieherinnen im sonstigen Erziehungsdienst verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a (VKA) zum BAT zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe für die erhobene Feststellungsklage schon kein Feststellungsinteresse, da sie jedenfalls derzeit eine Vergütung nach der begehrten Vergütungsgruppe V b erhalte.
Der Beklagte behauptet, die von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeiten seien ganz überwiegend handwerklicher Natur. Ungeachtet dessen ist der Beklagte der Ansicht, die Tarifvertragsparteien hätten bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst streng zwischen „Erziehungsdienst” einerseits und „handwerklichen Erziehungsdienst” andererseits unterschie...