Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 125.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beteiligung des Klägers an den Einnahmen des Beklagten aus ambulanter Behandlung der kassenärztlichen Patienten und der Privatpatienten des Beklagten. Der Kläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 02. März 1995 als Oberarzt bei der … – im Folgenden Arbeitgeber genannt – bei einem monatlichen Gehalt von DM 10.266,56 eingestellt und war im Schmerz-Therapie-Zentrum tätig, das dem liquidationsberechtigten Beklagten als Chefarzt unterstand.
Im Anstellungsvertrag des Klägers mit seinem Arbeitgeber wurde unter § 5 vereinbart:
„§ 5 Pool
Der AN wird am Pool im Rahmen der bestehenden Regelung beteiligt.”
Im Dienstvertrag des Beklagten mit dem gemeinsamen Arbeitgeber ist unter § 6 geregelt, dass der Chefarzt die ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen im Rahmen der Regelung des § 14 des Hessischen Krankenhausgesetzes zu beteiligen hat. Für die Monate Juli 1995 bis einschließlich Mai 2000 erhielt der Kläger „Poolgeldzahlungen” in unterschiedlicher Höhe, insgesamt DM 71.039,90. Wegen der einzelnen monatlichen Zahlungen wird auf des Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 27. November 2001, Seite 2, Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, gemäß einer mündlichen Absprache zwischen ihm und dem Beklagten, welche bei seiner Einstellung getroffen wurde, sei eine Verteilung der Einnahmen aus der Behandlung ambulanter Patienten auf je 50 % festgelegt worden. Zwischen den Parteien habe es infolge zweier Einstellungsgespräche zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers zwei Gespräche mit dem Beklagten vor der Einstellung des Klägers über die gemeinsame Tätigkeit gegeben. Zwei weitere Gespräche seien dann während der ersten 14 Tage nach Arbeitsbeginn des Klägers geführt worden. Das Ergebnis dieser Gespräche sei gewesen, dass die Gesamteinnahmen aus ambulanter und wahlärztlicher Tätigkeit bei stationären Patienten nach Abführung des festgelegten Nutzungsentgeltes an den Krankenhausträger jeweils zu gleichen Teilen zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgeteilt werden sollten. Dies sei einvernehmlich zwischen den Parteien beschlossen worden. Der Beklagte habe zudem mitgeteilt, dass er vorerst nur Abschlagszahlungen von der monatlichen Gehaltsabrechnung vornehmen werde, da die endgültige Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen einige Zeit in Anspruch nehmen werde und die Privatliquidationen jeweils mit zeitlicher Verschiebung auf dem Abrechnungskonto eingehen würden. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass sich aus der Hessischen Berufsordnung eine Verpflichtung des Beklagten zur Beteiligung an den Liquidationseinnahmen ergäbe. Ferner ergäbe sich aus den über 5 Jahre an den Kläger gezahlten Abschlagszahlungen aus Liquidationserlösen für ambulante und stationäre Nebentätigkeitseinnahmen ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von Poolgeldern. Weiterhin sei der Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den Liquidationseinnahmen aus ambulanter Behandlung direkt aus dem zwischen dem Dienstvertrag des Beklagten mit dem Arbeitgeber begründbar. Aus der zwischen dem Beklagten und dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, dass die Mitarbeiter an den Honorareinnahmen im Rahmen des § 14 des Hessischen Krankenhausgesetzes zu beteiligen sind, ergäbe sich eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter, aus der der Kläger direkte Rechte gegenüber dem Beklagten herleiten könne. Der Kläger trägt weiter vor, dass er eine detaillierte Abrechnung über die ihm gezahlten Beträge und die Berechnungsgrundlage nicht erhalten habe, so dass er nicht nachvollziehen könne, ob der Beklagte die ihm zustehenden Poolgelder in voller Höhe ausgekehrt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Gelder aus ambulanter Behandlung der kassenärztlichen Patienten und der Privatpatienten von ihm seit dem 1. April 1995 bis zum 1. März 2001 vereinnahmt worden sind,
sowie
Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Tätigkeiten die vereinnahmten Beträge gezahlt wurden,
- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
- an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlung, auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe die Beträge an den Kläger ausschließlich in Erfüllung der standesrechtlichen Obliegenheit gegenüber der Hessischen Landesärztekammer gemäß § 29 Abs. 3 Berufsordnung geleistet. In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 hat der Beklagte vorgetragen, dass die mit Schriftsatz vom 27. November 2001 aufgeführten Zahlungen tatsächlich an den Kläger geflossen sind. Diese seien jedoch nicht von ihm direkt an den Kläger gezahlt w...