Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.700,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22.04.1991 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt 1/6, der Beklagte 5/6 der Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf DM 6.455,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12.09.1988 in der Zeit vom 01.10.1988 bis 31.03.1991 bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug zuletzt DM 2.700,–. Die Klägerin erhielt auch 1990 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsverdienstes. Das Gehalt für März 1991 wurde ihr nicht ausbezahlt mit der Begründung, daß das Weihnachtsgeld wieder abgezogen wird. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Auszahlung des Märzgehaltes geltend. Ferner ist sie der Auffassung, daß ihr nach dem Tarifvertrag für Arzthelferinnen ein höheres Gehalt zustehe.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe Anspruch auf das Märzgehalt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß ihr als Weihnachtsgeld ein 13. Monatsgehalt gezahlt, worden sei bzw. daß es sich um ein sogenanntes Weihnachtsgeld gehandelt habe, welches unter einem klar umrissenen Rückzahlungsvorbehalt ausbezahlt worden sei. Eine zeitliche Überschaubarkeit eines Rückzahlungsvorbehalts könne nur dann gegeben sein, wenn die aus dem Rückzahlungsvorbehalt resultierende Bindung zeitlich genau terminiert ist. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Ihr sei bei der Einstellung die Vergütung gemäß dem Tarifvertrag für Arzthelferinnen zugesagt worden. Ihre Tätigkeit entspreche der Tätigkeitsgruppe III. Dies seien Tätigkeiten, die weitgehend selbständig ausgeführt werden, die gründliche Fachkenntnisse und mehrjährige Erfahrung sowie Fortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erforderten und die in der Regel mit der Übernahme von besonderer Verantwortung verbunden seien. Es würden 6 Berufsjahre vorausgesetzt. Sie befinde sich derzeit im 20. Berufsjahr. Ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei die Tätigkeit als Leiterin der physikalischen Therapieabteilung. Die Anleitung mehrerer Auszubildender sei mit ihrer Tätigkeit verbunden gewesen. Nur in Ausnahmefällen habe sie Mithilfe bei der Ablage der Kassen- und Privatarztrechnungen, bei der Praxishygiene oder anders ausgedrückt, Putzfrauentätigkeit ausgeführt. Injektionen seien von ihr in Form von intramuskulären Spritzen durchgeführt worden. Die weiteren Tätigkeitsbereiche, wie Röntgendiagnostik usw. zählten nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben.
Die Klägerin beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.700,– nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.059,– nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Er erhebt für den Fall, daß das Gericht die Aufrechnung nicht zuläßt. Eventuellwiderklage mit folgendem Antrag:
Die Klägerin wird verurteilt, an den Kläger DM 2.700,– brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte ist der Ansicht,
nach dem Arbeitsvertrag müsse die Klägerin das erhaltene Weihnachtsgeld zurückbezahlen. Es handle sich um eine freiwillige Leistung, die zurückgefordert werden könne.
Der Beklagte behauptet,
es treffe nicht zu, daß die Geltung des einschlägigen Tarifvertrages vereinbart worden sei. Im übrigen habe die Klägerin auch die Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt. Sie sei nur mit einem begrenzten Aufgabengebiet einsetzbar gewesen, nämlich in der physikalischen Therapie mit der dazugehörigen Terminvereinbarung, Abrechnung der physikalischen Therapieziffern und gelegentliche Anleitung von Auszubildenden in der Bedienung der physikalischen Therapiegeräte. Die sonstigen Tätigkeiten, die eine ausgebildete orthopädische Arzthelferin noch machen müsse, habe die Klägerin nicht machen können. Ihr hätten einerseits die Kenntnisse gefehlt, andererseits habe sie Gips- und Desinfektionsmittelallergie. Die Fertigung von Schriftverkehr habe die Klägerin abgelehnt.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Klage und Widerklage sind zulässig.
Insbesondere ist die Eventualwiderklage zulässig. Sie ist für den Fall erhoben, daß das Gericht die Aufrechnung nicht gelten läßt. Da das Gericht zu der Auffassung gekommen ist, daß eine Aufrechnung nicht zulässig ist, weil die Gegenforderung nicht besteht, muß über die Eventualwiderklage entschieden werden.
II.
Die Klage ist teilweise begründet; die Eventualwiderklage ist unbegründet.
1. Der Klägerin steht das Gehalt für März 1991 zu. Streitig zwischen den Parteien ist lediglich, ob der Anspruch d...