Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Beschluss vom 30.12.1996; Aktenzeichen 3 Ta 197/96) |
Tenor
1. Auf die Nichtigkeitsklage des Klägers werden das Versäumnisurteil vom 25.09.1996 – 1 Ca 917/96 –, der Verwerfungsbeschluß vom 15.11.1996 – 1 Ca 1333/96 – sowie der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30.12.1996 – 3 Ta 197/96 – aufgehoben.
2. Die Klage im Verfahren 1 Ca 917/96 = 1 Ca 1333/96 wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf DM 5.025,04 festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte hat im Vorprozeß 1 Ca 917/96 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über DM 5.025,04 brutto nebst Zinsen erwirkt. Der gegen dieses Versäumnisurteil eingelegte Einspruch ist im Verfahren 1 Ca 1333/96 durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 15.11.1996 als unzulässig verworfen worden. Die gegen den Verwerfungsbeschluß eingereichte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30.12.96 zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger am 19.02.1997 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Erhebung einer Klage gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg 1 Ca 917/96. Nach dem Bewilligungsbeschluß vom 21.05.1997 wurde das Verfahren als Klage fortgeführt. In der Sitzung vom 04.06.1997 erweiterte der Kläger den Antrag und beantragte nunmehr:
Das Versäumnisurteil (1 Ca 917/96) vom 25.09.1996 sowie den Beschluß vom 15.11.1996 – Az. 1 Ca 1333/96 – und den Beschluß vom 30.09.1996 (richtig 30.12.1996) – Az. 3 Ta 197/96 – aufzuheben und die Klage 1 Ca 1333/96 abzuweisen.
Mit Beschluß vom 25.09.1997 hat das erkennende Gericht sich für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Nürnberg verwiesen. Dieser Beschluß wurde im Beschwerdeverfahren 6 Ta 137/97 aufgehoben.
In der Sitzung vom 01.10.1997 war der Beklagte säumig. Der Kläger beantragte Erlaß eines Versäumnisurteils nach Maßgabe der Klageschrift.
Entscheidungsgründe
I.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils ist die Kammer, nicht der Vorsitzende, zuständig. Dem anderslautenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.1997 – 6 Sa 1235/96 – (NZA 1997, S. 1072) kann nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 55 ArbGG kann nicht der Zusammenhang der Vorschrift mit § 54 ArbGG sowie auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unberücksichtigt bleiben. In § 54 ArbGG ist u. a. bestimmt, daß sich an die Güteverhandlung die weitere Verhandlung unmittelbar anschließt, wenn eine Partei säumig ist. Nach § 55 ArbGG entscheidet der Vorsitzende bei Säumnis einer Partei alleine. Ähnliches gilt für andere Fälle des Scheiterns einer Güteverhandlung, etwa der Säumnis beider Parteien oder der Anerkennung des Anspruchs durch eine Partei. Sollte das Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden auch beim Kammertermin bestehen, wäre die Stellung des § 55 ArbGG zwischen der Regelung über die weitere Verhandlung nach der Güteverhandlung und der Vorbereitung der streitigen Verhandlung nicht verständlich. Die Regelung über das Alleinentscheidungsrecht hätte in § 57 ArbGG oder in den nachfolgenden Paragraphen geregelt werden müssen. Wenn der Vorsitzende in der Kammerverhandlung allein entscheiden würde, ergäben sich auch kaum lösbare Rechtsfragen. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte die Kammer des Arbeitsgerichts wohl mit Mehrheit entschieden, daß ein Fall der Säumnis nicht vorliegt. Soll der Vorsitzende sich in der Kammerverhandlung über das Votum der ehrenamtlichen Richter hinwegsetzen, daß ein Fall der Säumnis nicht vorliegt? Welche Instanz entscheidet dann, ob der Vorsitzende recht hat? Ein unlösbarer Konflikt zwischen Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern kann nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Der Auffassung von Grunsky, ArbGG.
7. Aufl., § 55 Rdn. 1, kann allerdings auch nicht gefolgt werden. Nach dieser Meinung kann der Vorsitzende in der Streitverhandlung entscheiden, ob er die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung beteiligt oder nicht. Diese Auffassung ist mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. In der Kammerverhandlung sind daher alle Entscheidungen durch die Kammer zu treffen.
II.
Gemäß § 331 Abs. 2 ZPO ist nach dem Klageantrag zu erkennen. Auch im Säumnisverfahren hat das Gericht die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen. Insbesondere ist die. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage zu prüfen. Zwar bedarf es nach § 313 b ZPO beim Versäumnisurteil nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Die Vorschrift verbietet es nicht, Tatbestand und Entscheidungsgründe zu fertigen. Eine Begründung erscheint im vorliegenden Fall als angemessen, weil über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Versäumnisurteil zu entscheiden ist.
Das Arbeitsgericht Bamberg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig. Mit Beschluß vom 22.07.1997 im Beschwerdeverfahren 6 Ta 137/97 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit bindender Wirkung entschi...