Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Sonstigem
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 1.) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist seit 01.09.2000 bei der Gemeinschuldnerin, … als Verkäuferin tätig. Am 01.01.2002 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 1.) ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit ihrer Klage vom 19.02.2002 beantragt die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1.) vom 29.01.2002 aufgelöst worden ist sowie die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens.
Der Beklagte zu 1.) beantragt, ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Wahrnehmung seiner Rechte als Prozessanwalt beizuordnen.
Die Gewährung von Prozesskosten sei erforderlich, da die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreites nicht aus der Masse aufzubringen seien. Es sei Masseunzulänglichkeit angezeigt worden und auch den wirtschaftlich Beteiligten sei die Leistung eines Kostenvorschusses nicht zumutbar.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Dem Beklagten zu 1.) ist bereits keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind eventuelle Mehrkosten für die Prozessführung mit einzuplanen. Ist die Masse so knapp bemessen, dass eine normale Rechtsanwaltsvergütung bereits zur Massearmut führt, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ggf. gleich wegen Massearmut abgewiesen werden müssen (vgl. Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20.11.2001, Aktenzeichen 4 Ta 151/01).
Aber auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich i.S. der §§ 121 ZPO, 11 a ArbGG und somit abzulehnen.
Der beklagte Rechtsanwalt ist zugelassener Rechtsanwalt und verfügt deshalb über ausreichenden Sachverstand, um den Prozess selbst durchzuführen. Der Sinn des Gesetzes liegt darin, dass durch die Beiordnung eine Chancengleichheit des Nichtjuristen gegenüber dem Gegner, der durch einen juristisch ausgebildeten Prozessbevollmächtigten vertreten ist, erreicht werden soll. Dieser Zweck ist hier bereits erfüllt.
Auch ist der Tatsachenstoff dem Insolvenzverwalter bekannt – zumindest sollte man davon ausgehen – denn er hat selbst mit seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin den Anlass zu diesem Verfahren gegeben. Im übrigen gehört das Führen dieser Verfahren zu dem Kernaufgabenbereich, den der Insolvenzverwalter auszuführen hat.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
Fundstellen