Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 8 AZR 548/02)

Sächsisches LAG (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 2 Sa 597/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 31.543,96 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Feststellung, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.12.1997, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen, zu ersetzen.

Der Kläger und der Beklagte zu 3) sind bei der Beklagten zu 1), die ein Bauunternehmen betreibt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des als Firmenfahrzeug zugelassenen VW Transporters T 4 der Beklagten zu 1). Am 09.12.1997 ließ die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug, einem VW Transporter T 4 mit dem amtlichen Kennzeichen …, einen Sammeltransport von den jeweiligen Wohnungen bestimmter Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle, d.h. den jeweiligen Baustellen durchführen. Der Beklagte zu 3) lenkte das Betriebsfahrzeug, der Kläger nahm auf dem Beifahrersitz Platz und als Insassen befanden sich in dem VW Transporter auf den Rücksitzen noch die Arbeitskollegen … und …. Gegen 06:25 Uhr befuhr der Beklagte zu 3) mit dem Betriebsfahrzeug die Bundesautobahn 4 Bautzen – Dresden, als es bei Kilometer 21,5 im Landkreis Kamenz zu einem Verkehrsunfall infolge Glatteises kam, an dem neben dem Betriebsfahrzeug noch drei weitere Fahrzeuge verwickelt waren. Infolge des Unfalles erlitt der Kläger eine Tibiakopfmehrfragmentfraktur links (Mehrstückbruch des linken Schienbeinkopfmassivs), Infraktion Basis Mittelglied 4. Finger links (Anbruch), subcapitale Fibulafraktur links (hoher Wadenbeinbruch) und ein Kompartmentsyndrom. Wegen der Verletzungen war der Kläger in der Zeit vom 09.12.1997 bis 14.09.1998 arbeitsunfähig erkrankt. Die zuständige Bau- und Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Mit Urteil vom 11.01.1999 wurde der Beklagte zu 3) wegen fahrlässigen Fahrens mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen die Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 75,00 DM verurteilt.

Der Kläger macht mit seiner Klage den ihm infolge des Unfallereignisses entstandenen Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend. Ihm stehe die Differenz aus fiktivem Nettolohn und konkretem Verletztengeldzahlungen der AOK Sachsen als Erwerbsschaden zu. Als Schmerzensgeld halte er seiner Auffassung nach einen Betrag von mindestens 25.000,00 DM für angemessen. Ein unabwendbares Ereignis hätte nicht vorgelegen, denn ein Idealfahrer hätte seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen angepasst und so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Von einem Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII könne nicht ausgegangen werden, weil es sich um einen Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handele. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger ordnungsgemäß angeschnallt gewesen und hätte die Beine angewinkelt auf dem Fußboden des Transporters stehen gehabt.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 25.000,00 DM betragen sollte nebst 4 % Zinsen hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Unfallereignis vom 09.11.1997 auf der BAB 4 Bautzen in Richtung Dresden bei Kilometer 21,5 im Kreis Kamenz zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
  3. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.543,96 DM nebst 4 % Zinsen hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten ihre Haftung gemäß den §§ 104, 105, 8 Abs. 1 SGB VII für ausgeschlossen. Die Fahrt, auf der der Kläger verletzt worden sei, hätte für ihn dienstlichen Charakter gehabt, stehe daher mit dem Betrieb und seiner Betriebszugehörigkeit in engem Zusammenhang. Dies gelte umso mehr, als der Kläger in einem Betriebsfahrzeug der Beklagten zu 1) transportiert worden sei. Es liege daher ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht ein Wegeunfall vor. Der Gesetzgeber hätte mit der Neufassung der Vorschriften im SGB VII, zuvor geregelt in § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO keine Abänderung des materiellen Rechts unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung herbeiführen wollen, sondern eine dem bis dahin geltenden Recht entsprechende Regelung. Unabhängig davon habe der Kläger die eingetretenen Unfallfolgen selbst durch verkehrswidriges Verhalten herbeigeführt, de...

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