Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 751,69 DM festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage eines am 18.03.1994 geschlossenen Arbeitsvertrages zuletzt als Linienarbeiterin Rösterei/Bäckerei in Vollzeit beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 05.01.1995 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab 16.01.1995 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden, wobei von Montag bis Freitag einer Woche je fünf Stunden zu erbringen waren. Tatsächlich wurden von der Klägerin in den Folgejahren – zumindest ab März 1999 – mehr als die arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Stunden pro Woche erbracht (hinsichtlich der in den einzelnen Monaten konkret geleisteten Stunden wird auf die Übersichten der Beklagten – Bl. 61/62 der Akte – sowie der Klägerin – Bl. 68 der Akte – verwiesen).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 11.05.1994, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (im Folgenden MTV) Anwendung. Gemäß § 3 MTV beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen ab dem 01.01.1996 39 Stunden an in der Regel fünf Werktagen in der Woche.
Die Klägerin ist entsprechend Entgelttabelle für die Beschäftigten der Beklagten in die Gruppe B, Stufe 2, eingruppiert, nach der die monatliche Vergütung bei tariflicher Vollzeitbeschäftigung ab dem 01.07.2000 2.257,00 DM beträgt.
Gemäß § 13 Abschnitt I Ziff. 1 MTV erhalten Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von elf Monaten haben und sich an diesem Tag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis befinden, eine Jahressonderzuwendung, die ab 1. Januar 1998 100 % des tariflichen Monatsentgeltes beträgt. Der Berechnung ist gemäß Ziff. 2 das jeweils am 1. Dezember geltende tarifliche Monatsgehalt ohne Zuschläge und Zulagen zugrunde zu legen.
Ziffer 3 der Regelung bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte die Jahressonderzuwendung in einer Höhe erhalten, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
Die Jahressonderzuwendung wird bei der Beklagten mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt, so dass die Sonderzahlung für das Jahr 2000 in Anwendung von § 8 Ziff. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abschnitt I Ziff. 7 MTV am 14.12.2001 fällig war.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin für das Jahr 2000 eine Sonderzuwendung in Höhe von brutto 1.446,74 DM, was einem Anteil von 64,10 % eines Vollzeitbeschäftigten in Gruppe B Stufe 2 der Entgelttabelle entspricht.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2001 eine Nachzahlung hinsichtlich der Sonderzuwendung in Höhe von 751,69 DM brutto geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die volle und nicht nur eine anteilige Jahressonderzuwendung für das Jahr 2000 in Höhe der von ihr im Monat Dezember 2000 erzielten Vergütung von insgesamt 2.198,43 DM brutto zu.
Ab März 1999 sei zwischen den Parteien zwar nicht schriftlich, aber jedenfalls durch konkludentes Handeln eine vertragliche Änderung der regelmäßigen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit erfolgt. Die Beklagte bezahle aufgrund dessen auch an die Klägerin die volle tarifliche Vergütung für Vollzeitkräfte und berechne alle sonstigen Ansprüche auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Daher stehe der Klägerin auch die volle Jahressonderzuwendung für das Jahr 2000 zu, die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise einer anteiligen Sonderzuwendung erweise sich als rechtsmissbräuchlich.
Letztlich folge auch aus der Definition des Teilzeitbeschäftigten gemäß § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), dass die Klägerin nicht teilzeit-, sondern vollzeitbeschäftigt sei.
Da der Klägerin somit ein Anspruch auf Jahressonderzuwendung für das Jahr 2000 in Höhe von 2.198,43 DM brutto zustehe, die Beklagte jedoch nur 1.446,74 DM gezahlt habe, sei ein Restanspruch in Höhe von 751,69 DM offen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 751,69 DM brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 15.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder der Höhe noch dem Grunde nach zu. Zwischen den Parteien bestehe auch weiterhin ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 25 Arbeitsstunden pro Woche auf der Basis des schriftlichen Änderungsvertrages vom 05.01.1995. Eine Änderung dieses Vertrages sei weder vereinbart noch durch konkludentes Verhalten zustande gekommen.
Die Klägerin habe zwar seit 1999 zeitweise über die vereinbarte Teilzeit hin...