Gegen diese Entscheidung wurde am 10.10.02 unter Az.: 10 AZR 571/02 Revision eingelegt!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzuwendung/Begriff des „Teilzeitbeschäftigten” i. S. d. § 13 Abschnitt I Nr. 3 MTV AN Süßwarenindustrie neue Bundesländer sowie ehem. Ost-Berlin vom 11. Mai 1994. Teilzeitbeschäftigung. Tarifvertrag. Auslegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilzeitbeschäftigter i.S.v. § 13 Abschn. 1 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den neuen Bundesländern sowie dem ehemaligen Ost-Berlin vom 11.05.1994 ist der Arbeitnehmer, dessen vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit. Die Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit durch Mehrarbeit führt nicht dazu, dass aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis ein Vollzeitarbeitsverhältnis wird.
2. Das Abstellen auf die vereinbarte Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten für die Bemessung der anteilig gezahlten Jahressonderzuwendung ist dann nicht zu beanstanden, wenn Teilzeitbeschäftigte im Ergebnis von Leistungen, die für Vollzeitbeschäftigte vorgesehen sind, nicht substantiell, sondern nur verhältnismäßig ausgeschlossen werden.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1, § 620 Abs. 3; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 2; TzBfG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 04.10.2001; Aktenzeichen 6 Ca 6263/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04. Oktober 2001 – 6 Ca 6263/01 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Revision ist zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter über die (rechnerisch allerdings nicht strittige) Höhe einer der Klägerin zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Zwieback herstellt, als Linienarbeiterin Rösterei/Bäckerei beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht.
Mit Änderungsvertrag vom 05.01.1995 zum Arbeitsvertrag vom 18.03.1994 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab 16.01.1995 folgendes:
„Die regelmäßige Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 25,0 Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.
Montag – Freitag je 5,0 Stunden”
Tatsächlich wurden von der Klägerin in den Folgejahren – jedenfalls seit März 1999 – mehr als die vereinbarten 25 Stunden pro Woche gearbeitet. Wegen der in den einzelnen Monaten konkret geleisteten Stunden wird zum einen auf die Übersichten der Klägerin auf Bl. 71 d. A. als auf diejenigen der Beklagten auf Bl. 64/65 d. A. verwiesen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der am 30.06.1994 in Kraft getretene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den neuen Bundesländern sowie dem ehemaligen Ost-Berlin vom 11.05.1994, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (fortan: MTV), Anwendung. Nach § 3 Nr. 1 MTV beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen seit 01.01.1996 39 Stunden an in der Regel fünf Werktagen in der Woche.
Die Klägerin ist entsprechend der Entgelttabelle für die Beschäftigten der Beklagten in die Gruppe B Stufe 2 eingruppiert. Danach betrug die monatliche Vergütung bei tariflicher Vollzeitbeschäftigung seit dem 01.07.2000 2.257,00 DM.
Nach Abschnitt I Nr. 1 des § 13 (Jahres-Sonderzuwendung und Sonderzahlung) MTV erhalten Arbeitnehmer, die am 01.12. eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von elf Monaten haben und sich an diesem Tag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine Jahressonderzuwendung, die seit 01.01.1998 100 % des tariflichen Monatsentgelts beträgt. Der Berechnung ist nach Nr. 2 des § 13 Abschnitt I MTV das jeweils am 01.12. geltende tarifliche Monatsgehalt ohne Zuschläge und Zulagen zugrundezulegen. Nr. 3 der Regelung bestimmt:
„Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahres-Sonderzuwendung in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.”
Die Jahres-Sonderzuwendung wird bei der Beklagten mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt, so daß die Sonderzahlung für das Jahr 2000 in Anwendung von § 8 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abschnitt I Nr. 7 MTV unstreitig am 14.12.2000 fällig war.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin für das Jahr 2000 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.446,74 DM brutto. Dies entspricht einem Anteil von 64,10 % eines Vollzeitbeschäftigten in Gruppe B Stufe 2 der Entgelttabelle.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.03.2001 hinsichtlich der Sonderzuwendung eine Zahlung von weiteren 848,40 DM brutto geltend gemacht. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die volle und nicht nur eine anteilige Jahres-Sonderzuwendung für das Jahr 2000 in Höhe der von ihr im Monat Dezember 2000 erzielten Vergütung von insgesamt 2.295,14 DM brutto zu.
Ab März 1999 sei zwischen den Parteien zwar nicht schriftlic...