Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Eingruppierung
Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
- Der Streitwert wird auf 8.876,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.03.1998, hilfsweise für die Zeit 01.08.1997 bis 31.03.1998.
Die Klägerin studierte von 1957 bis 1960 an der … – … Universität in J…. Sie schloss ihr Studium mit dem Staatsexamen als Fachlehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule am 01.08.1960 ab. Aufgrund dieser Prüfung wurde ihr die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Geographie für die Klassen 5 bis 10 zuerkannt. Darüber hinaus erwarb die Klägerin mit Zeugnis vom 10.11.1969 die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch für die Klassen 11 bis 12.
Sie ist seitdem als Lehrerin an verschiedenen Schulen tätig gewesen. Seit dem 01.08.1992 ist die Klägerin am … Gymnasium beschäftigt.
Durch Änderungsvertrag unterstellten die Parteien das Arbeitsverhältnis den Regelungen des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Bis einschließlich 31.03.1998 vergütete der beklagte Freistaat die Klägerin gemäß Vergütungsgruppe III BAT-O, ab 01.04.1998 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert.
Mit ihrer am 20.11.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.03.1998, hilfsweise für den Zeitraum 01.08.1997 bis 31.03.1998.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe bereits ab 01.01.1996 die Vergütungsgruppe IIa BAT-O entsprechend des zweiten Spiegelstrichs zwar nicht formal, aber aufgrund ihrer Bewährung als Lehrerin am Gymnasium sowie aufgrund ihrer Einsatzbereitschaft und Flexibilität zu.
Jedenfalls aber ab 01.08.1997 müsse sie entsprechend dieser Vergütungsgruppe entlohnt werden, da zu diesem Zeitpunkt objektiv sämtliche Voraussetzungen für die Höhergruppierung bei ihr vorgelegen hätten. Die Verzögerung im Hinblick auf die Schaffung der Planstellen berühre die Erfüllung ihrer Höhergruppierung nicht.
Sie beantragt:
festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr vom 01.01.1996 bis 31.03.1998 ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zzgl. 4 % Zinsen aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Nettodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IIa und III BAT-O bis zum 30.04.2000 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus dem gesamten Nettodifferenzbetrag seit dem 01.05.2000.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung vor dem 01.04.1998, da sie keine Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 besitze. Diese Voraussetzung in den Richtlinien ziele auf die jeweilige Qualifikation des Lehrers ab und sei nicht willkürlich getroffen.
Die Erstellung der erforderlichen Beurteilungsrichtlinien habe sich verzögert, da die Lehrerhauptpersonalräte den zunächst vorgesehenen Entwurf ebenso wie dessen Überarbeitung abgelehnt hätten und so Einigungsstellen angerufen werden mussten. Die Beurteilungsrichtlinien seien gleichwohl rechtzeitig in Angriff genommen und kontinuierlich betrieben worden, so dass sie am 29.05.1998 in Kraft traten. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren dem Gericht eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
Zwar wäre eine Klage auf Leistung möglich, aber rechnerisch höchst kompliziert und damit für die klagende Partei unzumutbar.
Im Übrigen ist vorliegend ein Feststellungsinteresse zu bejahen, da der Beklagte erwarten lässt, dass bereits ein Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 256, Rdnr. 7a und 8 m.w.N.).
Gleichwohl ist die Klage unbegründet, da die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O vor dem 01.04.1998 erfüllt.
I.
In den Arbeitgeber-Richtlinien ist – soweit für den Rechtsstreit bedeutend – folgendes geregelt:
Gemäß Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderung heißt es:
Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgese...