Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilungskriterien
Leitsatz (amtlich)
Vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung von Fachlehrern mit Staatsexamen und Diplomlehrern/Ausbildungsgänge in der DDR zu diesen Abschlüssen/Fehlen von „Beurteilungskriterien”
Normenkette
BAT-O §§ 22-23
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 28. November 2002 – 8 Ca 8248/02 – wird auf Kosten der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n.
Revision ist zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zusteht. Daneben geht es um einen Zinsanspruch.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule angestellt.
Die Klägerin schloss ihr dreijähriges Studium an der F. im Jahre 1960 mit dem Staatsexamen als Fachlehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ab (Zeugnis vom 01.08.1960, das der Beklagte unwidersprochen als Staatsexamenszeugnis bezeichnet). Aufgrund dieser Prüfung wurde der Klägerin die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Geographie für die Klassen 5 bis 10 zuerkannt.
Darüber hinaus erwarb die Klägerin aufgrund externen Studiums an derselben Universität durch Urkunde vom 10.11.1969 den akademischen Grad „Diplomlehrer”. Damit erhielt sie die Lehrbefähigung an der erweiterten Oberschule im Fach Germanistik. Die Parteien stellen dies schriftsätzlich und unwidersprochen einer Lehrbefähigung für das Fach Deutsch für die Klassen 11 bis 12 gleich.
Staatsexamenszeugnisse wurden in der DDR seit 01.06.1971 nicht mehr ausgehändigt. Während vor 1970 zwischen Lehrbefähigungen bis zur Klasse 10 und bis zur Klasse 12 unterschieden wurde, gab es nach 1970 nur noch einheitliche Abschlüsse mit Lehrbefähigungen bis zur Klasse 12.
Bis 1959 gliederte sich das allgemeinbildende Schulwesen der DDR in die Grundschule (bis zur Klasse 8) und in die Oberschule (Klassen 9 bis 12).
Diesem System folgend gab es bis 1960 mit pädagogischer Hochschulausbildung Lehrer für die Mittelstufe der allgemeinbildenden Schulen (zweijähriges Studium) mit einer Lehrbefähigung bis zur Klasse 8 und Lehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen (vierjähriges Studium) mit einer Lehrbefähigung bis zur Klasse 12.
1959 wurde die allgemeinbildende zehnklassige Oberschule eingeführt (bis Klasse 10), ergänzt durch die zum Abitur führende erweiterte Oberschule (Klassen 9 bis 12, später 11 bis 12). Die bis 1970 durchgeführten Staatsexamensausbildungen für Lehrkräfte waren entweder auf eine Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 oder bis zur Klasse 12 ausgerichtet.
In den 60er Jahren wurde ergänzend zu den grundständigen Ausbildungsgängen für Oberstufenlehrer eine Reihe von postgradualen Studienmöglichkeiten zur Erlangung einer Lehrbefähigung für die Klassen 11 und 12 angeboten.
Während in den 60er Jahren bezüglich des Umfangs der Lehrbefähigung noch eine Differenzierung in der Lehrerausbildung erfolgte, die sich auch in den Inhalten und unterschiedlichen Studienzeiten niederschlug, fand ab 1969 eine schrittweise Vereinheitlichung der Oberschullehrer-Ausbildung statt. Diese führte zur Ablösung der Staatsexamensabschlüsse durch den Abschluss des Diplomlehrers.
Nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR war der Diplomlehrer-Abschluss, den es ab 01.05.1969 gab, zunächst bis 01.06.1971 noch mit einem Staatsexamens- bzw. Fachlehrerzeugnis verbunden, das zusätzlich die Angabe des Umfangs der Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 oder bis zur Klasse 12 enthielt.
Es handelte sich dabei um eine Übergangsregelung für die noch nach den früheren Bestimmungen durchgeführten Ausbildungsgänge.
Später war die Ausbildung der Diplomlehrer generell auf die Erteilung des Fachunterrichts an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ausgerichtet. Es wurde nicht mehr zwischen der Ausbildung für Lehrkräfte an der POS (bis Klasse 10) und der EOS (bis Klasse 12) differenziert.
Auf den Zeugnissen erschien bezüglich der Lehrbefähigung nicht mehr eine Angabe der Klassenstufen, sondern nur noch die Angabe „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR”.
Die Lehrbefähigungen erstreckten sich somit auch auf die erweiterte Oberschule, die Teil der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR waren.
Im Zuge dieser Vereinheitlichung wurden Themen der Abiturstufe (EOS) generell Ausbildungsinhalt bei der Diplomlehrer-Ausbildung. Die Studiendauer betrug einheitlich acht Semester (einschließlich Prüfung).
Dies veranlasste den Beklagten, bei seinen für die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte maßgebenden Richtlinien für Diplomlehrer-Abschlüsse nach 1970 grundsätzlich von einem Umfang der Lehrbefähigung bis zur Klasse 12 auszugehen.
Nach ihrer Ausbildung wurde die Klägerin an ver...