Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, Sonstigem
Nachgehend
Tenor
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 10.06.2002, dem Kläger zugegangen am 17.06.2002, nicht zum 31.12.2002 beendet wird.
- Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als vollbeschäftigter Arbeiter in der Vergütungsgruppe M 5 des MTArb-O über den 31.12.2002 für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen vorläufig weiter zu beschäftigen.
- Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
- Der Streitwert wird auf EUR 7.411,68 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres sie verbindenden Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 10.06.2002 zum 31.12.2002.
Der 41 Jahre alte, geschiedene und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit 01.09.1991 beim Beklagten, der mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Vermessungsgehilfe tätig. Sein Bruttomonatsverdienst beläuft sich entsprechend der Lohngruppe 5 auf 1.852,92 EUR.
Der Beklagte will die Vermessungsverwaltung auf der Grundlage eines Realisierungskonzeptes von 1997 neu strukturieren. Die Reduzierung der Vermessungsämter von 48 auf 12 ist bereits erfolgt. Der Haushaltsplan 2001/2002 trägt insoweit insgesamt 484 kw-Vermerke zum 31.12.2002 – für die G… Dienststelle für die Lohngruppe 5 vier kw-Vermerke.
Mit Schreiben vom 10.06.2002, das dem Kläger am 17.06.2002 zugegangen ist, kündigte ihm der Beklagte zum 31.12.2002.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 04.07.2002, die am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Bautzen, Außenkammern Görlitz eingegangen ist.
Er ist der Auffassung, die Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung bisheriger Tätigkeiten an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure fehle. Insofern sei eine vollständige und alleinige Katastervermessung von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nicht von dem derzeit geltenden Sächsischen Vermessungsgesetz gedeckt. Ein neues Vermessungsgesetz befindet sich – unstreitig – in der parlamentarischen Beratung.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.06.2002, dem Kläger zugegangen am 17.06.2002, nicht zum 31.12.2002 beendet wird.
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als vollbeschäftigter Arbeiter in der Vergütungsgruppe M 5 des MTArb-O über den 31.12.2002 hinaus für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zu im übrigen unveränderten Bedingungen vorläufig weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass durch die Übertragung der Katastervermessung an die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure diese Tätigkeit spätestens ab 01.01.2003 wegfalle. Den Vermessungsämtern bleibe zukünftig lediglich die Führung des Liegenschaftskatasters vorbehalten, so dass insoweit für Messgehilfen keine Einsatzmöglichkeit mehr bestehe. Abweichend vom Rationalisierungskonzept habe sich der Beklagte zwar entschlossen, in jedem Vermessungsamt einen Messtrupp zu behalten – in G… sei die Stelle dieses einen Vermessungsgehilfen jedoch aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes bei einem Personalratsmitglied verblieben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen – insbesondere die Anlage zum Stellenplan Blatt 88 der Akte – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die unwirksame Kündigung vom 10.06.2002 beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2002, so dass der Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen ist.
I.
Die betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 10.06.2002 ist sozial ungerechtfertigt, da – trotz Vorliegens des kw-Vermerkes für die Stelle des Klägers zum 31.12.2002 – die weitere gesetzgeberische Grundlage für die Umstrukturierung der Vermessungsämter bzw. die damit verbundene weitergehende und alleinige Einsatzmöglichkeit von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt.
Der dahingehende Einwand des Klägers führt zu dem Ergebnis einer offenbar unsachlichen unternehmerischen Entscheidung.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sind vorliegend gegeben.
Eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen.
Inner- und außerbetriebliche Umstände begründen nur dann ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Es ist dabei nicht zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist (ständige Rechtsprechung d...