Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.08.2000; Aktenzeichen 10 AZR 512/99)

LAG Nürnberg (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 4 Sa 642/98)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 878,51 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte vom Kläger zu Recht (in Form von Lohnabzügen) DM 515,32 brutto im März 1996 und DM 363,19 brutto im Mai 1996 zurückgefordert hat.

Der am 22.03.1958 geborene Kläger steht seit dem 15.11.1991 als Straßenwärter bei der Autobahnmeisterei … (…) in den Diensten des Beklagten (bei 38,5-Stunden-Woche und 18,61 DM brutto Stundenlohn). Zwischen den Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung der MTArb.

Der Kläger wurde gelegentlich als Aushilfsvermittler im Fernsprechdienst eingesetzt. Hierbei fällt Schichtarbeit an. Diese Aushilfstätigkeit übte der Kläger

vom

06.06.

bis

30.07.1995

und vom

08.09.

bis

02.11.1995

aus und erhielt hierfür vom Beklagten

am 15.09.1995

DM

363,19 brutto

und am 15.12.1995

DM

512,32 brutto

als sog. Wechselschichtzuschlag (§ 29 a MTArb) ausbezahlt. Im März 1996 wurden vom Lohn des Klägers durch den Beklagten DM 512,32 brutto und im Mai weitere 363,19 DM brutto wieder einbehalten. Hieraus resultiert der vorliegende Rechtsstreit.

Mit Schreiben vom 21.02.1996 (Bl. 20 d.A.) hatte die Dienststelle des Klägers diesem mitgeteilt, daß die gezahlten Wechselschichtzulagen zurückgefordert werden müßten, weil sie nicht tarifgerecht gewesen seien.

Mit Schreiben vom 14.03.1996 an seine Dienststelle (Bl. 6 d.A.) wandte sich der Kläger gegen den Abzug vom März-Lohn i.H.v. DM 515,13.

Mit Schreiben vom 02.04.1996 (Bl. 21/22 d.A.) legte die … dem Kläger die Rechtslage bezüglich der Zulagen dar.

Mit Schreiben vom 21.06.1996 wandte sich (für den Kläger) die ÖTV wegen der beiden strittigen Lohnabzüge an die … vgl. Bl. 4/5 d.A. Diese antwortete mit Schreiben vom 29.07.1996 (Bl. 23/24 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 10.01.1997 (eing. 13.01.1997, zugestellt: 24.01.1997) erhob der Kläger wegen der strittigen Lohnabzüge Klage gegen den, Beklagten (Bl. 1/2 und 7 d.A.), welche das Az. 1 Ca 49/97 ArbG Bayreuth erhielt. Da der Kläger den hiesigen Beschluß vom 11.03.1997 (Bl. 31 d.A.) nicht erledigte, wurde die Akte am 12.09.1997 gem. § 5 AktO weggelegt (Bl. 31 R d.A.). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Beklagten erhielt das Verfahren am 31.03.1998 das neue Aktenzeichen 1 Ca 441/98.

Das ist unstreitig.

Zur Begründung der Klage macht der Kläger (ergänzend zum Sachverhalt im unstreitigen Tatbestand) geltend:

Die Rückforderung der geleisteten Wechselschichtzulagen sei unberechtigt. Dem Kläger seien diese ursprünglich zu Recht (gem. § 29 a MTArb und § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 § 2 MTArb) ausbezahlt worden. Der Beklagte schulde dem Kläger also 878,51 DM brutto zuzüglich 4 % Rechtshängigkeitszinsen. Durch die (im unstreitigen Tatbestand zitierten) Schreiben vom 14.03. und 21.06.1996 seien die klägerischen Ansprüche (vergeblich) geltend gemacht worden.

Vgl. zu alledem die Klageschrift (Bl. 1/2 d.A.).

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 878,51 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er erhebt folgende Einwendungen:

1) Als Aushilfsvermittler hätten dem Kläger die gezahlten Wechselschiebtzulagen nicht zugestanden, weswegen sie (wie im unstreitigen Tatbestand dargelegt) zurückgefordert worden seien. Vgl. dazu im einzelnen Bl. 10/11 Ziff. I mit Bl. 15–24, sowie Bl. 45 d.A.

2) Die Voraussetzungen des § 29 a I MTArb seien im Falle der Wechselschichttätigkeit des Klägers nicht erfüllt gewesen, weil er nicht ständig nach dem Wechselschichtplan eingesetzt gewesen sei; vgl. dazu i.e. Bl. 12/13 Ziff. I, 1 mit Bl. 25–29 d.A.

3) Die Rückforderung sei innerhalb der Ausschlußfrist des § 72 MTArb erfolgt; vgl. dazu i.e. Bl. 13/14 Ziff. II, 2.

4) Der Beklagte habe wirksam mit seinem auf § 812 BGB gegründeten Rückforderungsanspruch gegen die klägerischen Lohnansprüche aufgerechnet; vgl. Bl. 14 am Ende d.A.

Hierauf repliziert der Kläger,

indem er darlegt, daß das Kriterium der ständigen Arbeit in Wechselschicht auf die vom Kläger ausgeübte zweimalige. Aushilfsvermittlertätigkeit (in Wechselschicht) zutreffe. Vgl. Bl. 33/34 d.A.

Dem tritt der Beklagte

mit seinem Schriftsatz vom 08.04.1998 (Bl. 45 unten/46 d.A.) entgegen, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Hierauf erwidert der Kläger

noch mit dem Schriftsatz vom 15.05.1998 (Bl. 54/55 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet; der Beklagte hat die dem Kläger zunächst gezahlten Wechselschichtzuschläge in unstreitiger Höhe von insgesamt DM 878,51 brutto zu Recht vom Lohn des Klägers einbehalten, da der Kläger auf diese Zuschläge keinen Anspruch hatte; ein offener Lohnanspruch des Klägers in Höhe der Klageforderung besteht also nicht gegen den Beklagten. Im einzelnen:

1.) Dem Kläger hä...

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