Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Wechselschichtzulage im Sinne § 29 a MTArb fällt nicht an, wenn der Arbeitnehmer nicht ständig, sondern nur regelmäßig aushilfsweise als Vertreter eingesetzt wird. Als taugliches Abgrenzungskriterium des Begriffs „ständig” kann ein 10-wöchig zusammenhänderer Wechselschichtdienst für den Anfall der Zulage zugrunde gelegt werden.

 

Normenkette

MTArb § 29a

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 1 Ca 441/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 09.06.1998 – Az.: 1 Ca 441/98 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Wechselschichtzulage gemäß § 29 a MTArb in Höhe von DM 363,19 brutto für die Zeit vom 06.06. bis 30.07.1995 und in Höhe von DM 512,32 für die Zeit vom 08.09. bis 02.11.1995.

Diese am 15.09.1995 bzw. 15.12.1995 bezahlten Beträge wurden dem Kläger im März 1996 und Mai 1996 durch den Beklagten vom Lohn wieder abgezogen.

Der Kläger ist seit dem 15.11.1991 als Straßenwärter beim Beklagten in der Autobahnmeisterei T. beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung gilt der MTArb. Weiterhin war der Kläger als Vertreter/Aushilfsvermittler im Fernsprechdienst eingesetzt. Hierbei fällt Schichtarbeit an.

Mit Klage vom 13.01.1997 begehrt der Kläger Zahlung der in Abzug gebrachten Schichtzulagen.

Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 09.06.1998 unter dem Aktenzeichen 1 Ca 441/98

die Klage kostenpflichtig abgewiesen

und

den Streitwert auf DM 878,51 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass eine Wechselschichtzulage eine ständige Arbeit in Wechselschichten erfordere, der Kläger jedoch nur gelegentliche Aushilfstätigkeit geleistet habe, ihm daher die begehrte Wechselschichtzulage nicht zustehe.

Im Weiteren wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 18.06.1998 zugestellten Endurteils verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 14.07.1998 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 28.07.1999 verwiesen.

In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 28.09.1998 – auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger sei bei der Beklagten als Vertreter in der Telefonvermittlung (Aushilfe) eingesetzt. So sei er auch in der Zeit vom 06.06. bis 30.07.1995 und vom 08.09. bis 02.11.1995 als Aushilfsvermittler eingesetzt gewesen.

Insgesamt gebe es, vier Hauptvermittler bei der Beklagten und dafür fünf Vertreter.

Der Einsatz erfolge in Blöcken. Ein Block beginne jeweils am Freitag um 13.00 Uhr und ziehe sich dann drei Wochen durch bis zum Freitag, an dem um 06.00 Uhr morgens die Schicht beginne. Im Anschluss an diesen Block folge dann eine Woche frei. Im Anschluss an diese Woche „frei” beginne der Rhythmus wieder mit dem Block und der Arbeitszeit ab 13.00 Uhr.

Ein Block habe jeweils ca. 70 Nachtstunden. Der Kläger habe über das Jahr gerechnet ca. 300 Nachtstunden gehabt.

Er sei im maßgeblichen Zeitraum vom 06.06. bis 30.07.1995 in zwei Blöcken und vom 08.09. bis 02.11.1995 ebenfalls in zwei Schichten eingesetzt gewesen. Für den Zeitraum vom 06.06. bis 02.11.1995 sei der Kläger insgesamt 22 Wochen eingesetzt worden, ziehe man hiervon die von ihm abgeleisteten vier Wochen Urlaub sowie zwei Wochen seiner üblichen Tätigkeit ab, so verblieben 16 Wochen, in denen der Kläger ständig Wechselschichtarbeit geleistet habe.

Nach den eigenen Aufzeichnungen des Klägers sei dieser auch am 07.01.1995 von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr und danach bis 06.00 Uhr, am 07.03.1995 von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr eingesetzt gewesen. Am 21.04.1995 bis 05.05.1995 sei dann eine gesamte Schicht im o.a. Rhythmus gefolgt, diese habe von 21.04.1995, 13.00 Uhr bis 05.05.1995, 16.00 Uhr gedauert. Am 12.05.1995 sei der Kläger von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr, von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 14.05.1995 von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingesetzt gewesen.

Am 06.06.1995 bis 30.07.1995 die o.a. zwei volle Schichten gefolgt. Am 05.09.1995 sei der Kläger von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und ab 08.09. in der o.a. Reihenfolge eingesetzt gewesen.

Jedenfalls in der Zeit, in der der Kläger in einem kompletten Block eingesetzt gewesen sei, bestehe sein Anspruch auf Wechselschichtzulage zu Recht. Der Kläger habe jedenfalls in den beiden hier maßgeblichen Zeiträumen ständig Wechselschichtarbeit im Sinne des MTArb geleistet.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt daher:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 09.06.1998, Az.: 1 Ca 441/98, wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger DM 878,71 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt dagege...

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