Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 5 AZR 462/98)

LAG Nürnberg (Urteil vom 29.04.1998; Aktenzeichen 3 Sa 24/98)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Krankenlohns.

Der Kläger ist seit dem 03.12.1984 bei der Beklagten in deren Werk in … als Staplerfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifgebundenheit der rheinland-pfälzische Rahmentarifvertrag für die Steine- und Erdenindustrie, gültig ab 01.01.1989, Anwendung. Den Arbeitsverdienst während einer Erkrankung regelt der RTV wie folgt:

„Nr. 126

Wird der Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig, so wird der Verdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen weitergezahlt.

Nr. 127

Die Berechnung erfolgt nach Ziff. 208–214, bei Angestellten nach dem Durchschnittsverdienst der vorhergehenden 3 Kalendermonate.

Bei Anwendung dieser Berechnungsbestimmungen ist die Lohnfortzahlung des erkrankten Arbeitnehmers so zu berechnen, daß er nicht besser oder schlechter gestellt ist, als wenn er in dieser Zeit weiter im Betrieb arbeiten würde. Gegebenenfalls ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

Nr. 208

Berechnung des Bruttoverdienstes

Bruttoverdienst ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Kalendermonaten (oder den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen) für verfahrene Stunden bezogen hat.

Zum Bruttoverdienst zählt der Bruttolohn einschl. Überstundenvergütungen, Zuschlägen nach Ziff. 24–35, Erschwerniszulagen und sonstige Zulagen. Zum Bruttoverdienst zählen nicht:

  1. Einmalige Zuwendungen, z.B. Jahressondervergütungen oder sonstige Jahreszuwendungen
  2. Tarifliche und freiwillie Zuwendungen bei Krankheit
  3. Auslösungen (Wegegelder, Fahrtkostenersatz)
  4. Sondervergütungen bei Jubiläen und dgl.
  5. Teillohn für Kurzarbeite- und Schlechtwettertage
  6. Urlaubsvergütungen einschl. Urlaubsgeld
  7. Vergütung für Freizeit nach Ziff. 107–122
  8. Fortgezahlter Lohn bei Krankheit nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
  9. Feiertagsvergütungen (Feiertagsvergütung ist der nach dem Feiertagsgesetz für ausgefallene Arbeitszeit zu zahlende Betrag).

Nr. 209

Der so ermittelte Bruttoverdienst wird durch die Zahl der tatsächlich verfahrenen, tariflich vereinbarten regelmäßigen Stunden geteilt.

Der sich ergebende Stundenverdienst wird mit der Zahl der ausgefallenen Tarifarbeitsstunden multipliziert und ergibt den für jeden Ausfalltag zu vergütenden Lohnsatz. Unentschuldigte Fehltage zählen bei der Berechnung als verfahrene Schicht.

Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ist sicherzustellen, daß die betroffenen Arbeitnehmer bei der Vergütung für Urlaub, Krankheit, Arbeitsausfall und Arbeitsverhinderung nicht besser- oder schlechtergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit gleichmäßig auf 5 Tage der Woche verteilt ist (1/5 er regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit).

Nr. 210

Urlaubsvergütung und Krankenlohn sind an 5 Wochentagen – normalerweise Montag bis Freitag – zu zahlen. Eine abweichende Festlegung der Tage durch Betriebsvereinbarung ist zulässig.

Schichtarbeiter erhalten Urlaubsvergütung und Krankenlohn für die Tage, an denen nach dem Schichtplan tarifliche Arbeitszeit verfahren wird.

Nr. 211

Steht für die Berechnung der Vergütung kein Zeitraum von drei Kalendermonaten zur Verfügung, so ist ein kürzerer Zeitraum oder der Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

Nr. 212

Änderung der Tariflohnsätze in und nach dem Berechnungszeitraum sind zu berücksichtigen.

Nr. 213

Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung muß sichergestellt sein, daß in 5 Urlaubstagen der durchschnittliche Wochenverdienst des Arbeitnehmers, so wie er sich im Berechnungszeitraum ergibt, erreicht wird.

Nr. 214

Unter Berücksichtigung der betrieblichen Lohnsysteme und Abrechnungsverfahren kann ein von der vorstehenden Berechnung abweichender Modus durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.”

Der Kläger war im November 1996 einen Tag arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte 80 % des ausgefallenen Lohnes.

Seit dem 01.01.1997 gilt ein neuer Tarifvertrag, der die Höhe der Arbeitsvergütung im Krankheitsfall regelt.

Mit der am 21.02.1997 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Differenz zu 100 % des ausgefallenen Entgelts geltend. Er meint, im RTV von 1989 hätten die Tarifvertragsparteien die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall konstitutiv geregelt, so daß § 4 I 1 EntgeltFZG i.d. ab 01.10.1996 geltenden Fassung zurücktreten müsse.

Der Kläger stellt den Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 27.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung

und bringt dazu vor, der RTV enthalte nur einen deklaratorischen Verweis auf die jeweilige Gesetzeslage, so daß § 4 I 1 EntgeltFZG i.d....

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