Verfahrensgang
ArbG Saarlouis (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 1 Ca 437/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Saarlouis vom05.11.1997, Az.: 1 Ca 437/97, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Hinblick auf die ab dem 1.10.1996 geltende Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 16.5.1995 als gewerblicher Arbeitnehmer (Springer) gegen einen Stundenlohn von zuletzt 19,30 DM brutto bei der Beklagten beschäftigt.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.1.1996 (Bl. 120 d. A.) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von dem Rheinischen Unternehmerverband Neuwied für die Beklagte abgeschlossenen bzw. übernommenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die zwischen dem Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V. in Neuwied und der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik Bezirk Rheinland-Pfalz/Saarland in Mainz für die Beklagte abgeschlossenen Tarifverträge vom 11.6.1986 (Bl. 137 d. A.), 15.3.1989 (Bl. 136 d. A.) und vom 19.5.1994 (Bl. 134 u. 135 d. A.) nehmen – teilweise mit Änderungen – auf den Rahmentarifvertrag Steine und Erden in bestimmten Fassungen Bezug.
Der Kläger war in der Zeit vom 5.10.1996 bis zum 10.11.1996 und an 7 Arbeitstagen im Februar 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte Entgeltfortzahlung unter Berufung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz in der ab dem 1.10.1996 geltenden Fassung in Höhe von 80 % (vgl. die Lohnabrechnungen Bl. 33–35, 41 d. A.).
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages von 20 % in rechnerisch unstreitiger Höhe von 825,82 DM brutto in Anspruch.
Die Parteien streiten über die Auslegung der Nummern 126, 127, 208–214 des Rahmentarifvertrages Steine und Erden vom 1.1.1989 in der Fassung vom 1.6.1996 (Bl. 5 ff. d. A.). Die Tarifnormen lauten:
„Krankheit
126. Wird der Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig, so wird der Verdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen weitergezahlt.
127. Die Berechnung erfolgt nach Ziff. 208–214, bei Angestellten nach dem Durchschnittsverdienst der vorhergehenden 3 Kalendermonate.
Bei Anwendung dieser Berechnungsbestimmungen ist die Lohnfortzahlung des erkrankten Arbeitnehmers so zu berechnen, daß er nicht besser oder schlechter gestellt ist, als wenn er in dieser Zeit weiter im Betrieb arbeiten würde. Gegebenenfalls ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.
Vergütung für Urlaub, Krankheit, Freistellung von der Arbeit und gesetzliche Feiertage
208. Berechnung des Bruttoverdienstes
Bruttoverdienst ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Kalendermonaten (oder den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen) für verfahrene Stunden bezogen hat.
Zum Bruttoverdienst zählt der Bruttolohn einschl. Überstundenvergütungen, Zuschlägen nach Ziff. 24–35, Erschwerniszulagen und sonstige Zulagen.
Zum Bruttoverdienst zählen nicht:
- Einmalige Zuwendungen, z. B. Jahressondervergütungen oder sonstige Jahreszuwendungen
- Tarifliche und freiwillige Zuwendungen bei Krankheit
- Auslösungen (Wegegelder, Fahrtkostenersatz)
- Sondervergütungen bei Jubiläen und dgl.
- Teillohn für Kurzarbeits- und Schlechtwettertage
- Urlaubsvergütungen einschl. Urlaubsgeld
- Vergütung für Freizeit nach Ziff. 107–122
- Fortgezahlter Lohn bei Krankheit nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
- Feiertagsvergütungen
209. Der so ermittelte Bruttoverdienst wird durch die Zahl der tatsächlich verfahrenen, tariflich vereinbarten regelmäßigen Stunden geteilt.
Der sich ergebende Stundenverdienst wird mit der Zahl der ausgefallenden Tarifarbeitsstunden multipliziert und ergibt den für jeden Ausfalltag zu vergütenden Lohnsatz.
Unentschuldigte Fehltage zählen bei der Berechnung als verfahrene Schicht.
Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ist sicherzustellen, daß die betroffenen Arbeitnehmer bei der Vergütung für Urlaub, Krankheit, Arbeitsausfall und Arbeitsverhinderung nicht besser- oder schlechtergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit gleichmäßig auf 5 Tage der Woche verteilt ist (1/5 der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit).
210. Urlaubsvergütung und Krankenlohn sind an 5 Wochentagen – normalerweise Montag bis Freitag – zu zahlen. Eine abweichende Festlegung der Tage durch Betriebsvereinbarung ist zulässig.
Schichtarbeiter erhalten Urlaubsvergütung und Krankenlohn für die Tage, an denen nach dem Schichtplan tarifliche Arbeitszeit verfahren wird
211. Steht für die Berechnung der Vergütung kein Zeitraum von drei Kalendermonaten zur Verfügung, so ist ein kürzerer Zeitraum oder der Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
212. Änderungen der Tariflohnsätze in und nach dem Berechnungszeitraum sind zu berücksichtigen.
213. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung muß sicherge...