Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Nachgehend
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 11.11.1998 wird aufrechterhalten.
II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 42.499,72 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1997 beim Beklagten als Koch gegen einen monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.860,– DM netto beschäftigt. Gemäß Abrechnung für Oktober 1997 kann der Kläger für diesen Monat 1.364,89 DM netto, laut Abrechnung für den Monat November 1997 für diesen Monat 3.860,– DM brutto beanspruchen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage für Oktober 1997 einen Nettolohn von 1.164,89 DM sowie für November 1997 einen Bruttolohn von 3.860,– DM. Außerdem verlangt er als Vergütung für 29 im Jahr 1996 sowie 9 im Jahr 1997 gearbeitete Feiertage, für 86 im Jahr 1996 bzw. 43 im Jahr 1997 angesammelte „Gut-Tage” sowie für 11 restliche Urlaubstage Bezahlung; für die „Gut-Tage” incl. eines 35-%igen Überstundenzuschlages.
Mit Vollstreckungsbescheid vom 15. Dezember 1997 wurde der Beklagte zunächst zur Zahlung der Löhne für Oktober 1997 sowie November 1997 verurteilt, wogegen er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Nachdem der daraufhin durchgeführte Gütetermin ergebnislos blieb, ist im Kammertermin vom 11. November 1998 gegen den nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, in welchem zum einen dieser Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten wurde, zum anderen auf eine Klageerweiterung hin der Beklagte zur Zahlung von weiteren 37.447,83 DM brutto als Vergütung für die angeführten Feiertage, Gut-Tage und Urlaubstage verurteilt wurde. Dieses Versäumnisurteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. November 1998 zugestellt worden, sie haben dagegen mit Schriftsatz vom 25.11.1998, am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Bayreuth, Kammer Hof, eingegangen, Einspruch eingelegt.
Zur Begründung der Klageerweiterung verweist der Kläger auf Aufstellungen der Lohnbuchhaltung des Beklagten für die Jahre 1996 und 1997, aus denen sich diese „Gut-Tage”, die Feiertage und auch die restlichen Urlaubstage ergäben. Die Aufstellung für das Jahr 1996 hat der Kläger in Kopie vorgelegt, insoweit wird auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen. Zur Ausschlußfrist verweist er darauf, daß mit den Aufstellungen betreffend die Urlaubs-, Feier- und „Gut-Tage” diese anerkannt worden seien.
Der Kläger beantragt
das Versäumnisurteil vom 11.11.1998 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt:
- Das Versäumnisurteil wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
Er behauptet, man habe, nachdem der Kläger übertariflich entlohnt worden sei, von vorneherein klar vereinbart, daß mit der monatlichen Mehrzahlung in Höhe von zuletzt 1.127,50 DM evtl. Mehrarbeit ausgeglichen sein sollte bzw. diese Mehrzahlung auf weitergehende – tarifliche – Ansprüche angerechnet werde. Er bestreitet weiter, daß der Kläger an 29 Feiertagen gearbeitet haben soll bzw. hierfür keinen entsprechenden Freizeitausgleich bekommen haben soll und beanstandet die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Tagesvergütung. Schließlich verweist er auf die Ausschlußfrist des § 22 des allgemeinverbindlichen MTV für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern.
Im Kammertermin hat der Beklagtenvertreter noch vorgetragen, die streitgegenständlichen Listen für die Jahre 1996 und 1997 seien nach seiner Kenntnis nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger selbst angefertigt worden; diesen Sachvortrag hat die Klägervertreterin im Termin als verspätet gerügt und nochmals darauf hingewiesen, daß, wie sie bereits vorgetragen habe, es sich um Aufstellungen der Lohnbuchhaltung des Beklagten handele.
Wegen der näheren Einzelheiten der Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich vollumfänglich als begründet, so daß das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war, § 343 ZPO.
1. Die beiden geforderten Monatslöhne (1.164,89 DM netto für Oktober 1997 sowie 3.860,– DM brutto für November 1997) sind seitens des Beklagten durch Vornahme entsprechender Lohnabrechnungen anerkannt und im Verfahren auch unstreitig geblieben. Wegen des Anerkenntnisses in den Lohnabrechnungen spielt die Ausschlußfrist des § 22 MTV insoweit keine Rolle (BAG AP 67, 76, 92, 124 zu § 4 TVG Ausschlußfrist).
2. Der Kläger kann weiter auch, wie in Ziffer II. des Versäumnisurteils vom 11.11.1998 ausgeurteilt, DM 37.474,83 brutto als Vergütung für Feiertage, „Gut-Tage” und Urlaubstage für die Jahre 1996 und 1997 fordern.
a) Der Kläger hat den Umfang der zu vergütenden Feiertage, „Gut-Tage” und Urlaubstage durch Bezugnahme auf Aufstellungen der Lohnbuchhaltung des Beklagten nachgewiesen. Dieser Behauptung, daß es sich nämlich um Aufstel...