Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer muss bei einer Klage auf Vergütung für Mehrarbeit (Guttage) und zusätzliche Vergütung für Feiertage substantiiert darlegen, an welchen Tagen er zusätzlich gearbeitet hat und für welche Feiertage er den Zuschlag begehrt. Die Auskunft des Lohnbüros, es seien in den Unterlagen entsprechende Ansprüche vermerkt, hat bei streitigen Ansprüchen keine Auswirkung auf die Darlegungslast.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 27.04.1999 – Gz.: 4 Ca 1540/97 H – in Nr. I und II abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr. II des Versäumnisurteils vom 11.11.1998 Gz.: 3 Ca 1540/97 H zur Zahlung eines höheren Betrages als DM 1.929,– brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 02.03.1998 verurteilt worden ist. Das Versäumnisurteil vom 11.11.1998 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
I. Der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, Aktenzeichen Ba 162/97 H vom 15.12.1997 bleibt aufrechterhalten.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 1.929,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 02.03.1998 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Der Kläger trägt 5/6, der Beklagte 1/6 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 15.12.1997 und die Säumnis des Beklagten im Termin vom 11.11.1998 entstanden sind; diese tragt der Beklagte voll. Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger trägt 5/6, der Beklagte 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1997 beim Beklagten als Koch gegen einen monatlichen Bruttolohn von zuletzt DM 3.860,– beschäftigt. Mit Mahnbescheid vom 01.12.1997 machte er Arbeitsentgelt für Oktober 1997 Restbetrag DM 1.164,98 netto und November 1997 DM 3.860,– brutto geltend. Über diese Forderung erging am 15.12.1997 Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Mit Klageerweiterung, rechtshängig seit 02.03.1998, macht der Kläger den Ausgleich für Guttage, Zuschlag für Mehrarbeit und Urlaubsabgeltung geltend.
Das Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof – erließ am 11.11.1998 aufgrund Säumnis der Beklagten folgendes Versäumnisurteil:
I. Der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, Aktenzeichen Ba 162/97 H vom 15.12.1997 bleibt aufrechterhalten.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 37.474,83,– i.W.: Siebenunddreißigtausendvierhundertvierundsiebzig 83/100 Deutsche Mark– brutto, nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 02.03.1998 zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Der Streitwert wird auf DM 42.499,72 festgesetzt.
Gegen das dem Beklagten am 18.11.1998 zugestellte Versäumnisurteil legte dieser am 25.11.1998 Einspruch ein und beantragte Verlängerung der Begründungsfrist bis 09.12.1998, wobei über den Verlängerungsantrag nicht entschieden wurde, und begründete den Einspruch mit Schriftsatz, eingegangen am 07.04.1999.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, nach den Lohnabrechnung des Beklagten habe er für Oktober 1997 eine Nettolohnforderung von DM 1.164,98. Diese Zahlung sei abgerechnet, jedoch nicht gezahlt worden. Für November 1997 ständen ihm noch DM 3.860,– zu.
Aus den Aufstellungen der Lohnbuchhaltung des Beklagten ergebe sich, dass er noch Ausgleich für seine Tätigkeit an Feiertagen, für seine Guttage und für seine Urlaubstage verlangen könne. 1996 habe er an 26 Feiertagen gearbeitet. Ferner habe er 86 Guttage (297 abzüglich 211 Tage). Aus der monatlichen Bruttovergütung von DM 3.860,– ergebe sich eine Tagesvergütung von DM 175,45. Somit ergebe sich folgende Berechnung:
29 Tage × DM 175,45 brutto = DM 5.088,05 brutto.
Die gleiche Berechnung ergebe sich bezüglich der Guttage wie folgt:
86 Guttage × DM 175,45 brutto = DM 15.088,70.
Ferner habe der Beklagte nicht die tarifvertraglichen Zuschläge für Mehrarbeit geleistet. Hierfür stünden ihm stündlich DM 7,99 zu. Für die Guttage ergebe sich folgende Berechnung:
688 Stunden (86 Guttage à 8 Stunden) × DM 7,99 = DM 5.497,12 brutto
Gemäß Aufstellung des Lohnbüros für 1997 seien noch folgende Ansprüche zu vergüten gewesen: 9 Feiertage, 43 Guttage sowie 11 Tage Urlaubsabgeltung.
Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung der oben genannten Berechnungsgrundlagen folgende Ansprüche:
9 Feiertage × DM 175,45 brutto |
brutto |
DM 1.579,05 |
43 Guttage × DM 175,45 brutto |
brutto |
DM 7.544... |