Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 22. Juli 2003 nicht tariffähig war.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 3) (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) am 22. Juli 2003 und im Zeitraum 17. Oktober 2006 bis 31. Januar 2008 tariffähig war.
Die Beteiligte zu 3) wurde am 11. Dezember 2002 von Mitgliedern der Beteiligten zu 13) (Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands) gegründet.
Die Ziffern 2., 3. und 5. der Gründungssatzung der Beteiligten zu 3) haben folgenden Wortlaut:
„2. Mitglieder sind die Gewerkschaften im CGB, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklärt haben. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung einer Gewerkschaft. Der Ausschluss einer Gewerkschaft bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
3. Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge ab.
5. Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter der angeschlossenen Gewerkschaften.
- Die Mitgliederversammlung tagt bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsgewerkschaften ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand der Tarifgemeinschaft
- Abstimmungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann für die Tarifgemeinschaft eine Geschäftsordnung beschließen.”
Die Satzung wurde am 05. Dezember 2005 geändert.
Die Beteiligte zu 3) schloss seit dem 12. Dezember 2002 eine Vielzahl von Firmen- und Verbandstarifverträgen ab.
Die zu 4) beteiligte Christliche Gewerkschaft M. (CGM), die zu 6) beteiligte DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) sowie die zu 7) beteiligte Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) sind Mitglieder der Beteiligten zu 3). Die zu 5) beteiligte Christliche Gewerkschaft P. und T. (CGPT) war bis zum 30. Juni 2009 Mitglied der Beteiligten zu 3).
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (Beteiligter zu 11) sowie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Beteiligte zu 12) wurden neben dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (Beteiligter zu 13) als Spitzenverbände beteiligt. Die Beteiligung des Bundesministeriums für A. und S. (Beteiligter zu 10) erfolgte aufgrund seiner Stellung als oberste Arbeitsbehörde des Bundes. Der Arbeitgeberverband Mittelständischer P. (Beteiligter zu 8) und die Bundesvereinigung Deutscher D. e.V. (Beteiligte zu 9) haben wiederholt mit der Beteiligten zu 3) Tarifverträge abgeschlossen.
Mit der am 15. April 2008 beim Arbeitsgericht Bamberg eingegangenen Antragsschrift leitete der Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren ein. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 06. Juni 2008 (Bl. 14 und 15 d.A.) an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Der Beteiligte zu 1) führt vor dem Arbeitsgericht Bamberg (– 2 Ca 249/08 –) ein Verfahren gegen die Beteiligte zu 2), mit dem er Vergütungsansprüche aus einem Leiharbeitsverhältnis für die Zeit seiner Beschäftigung vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008 geltend macht.
In § 15 des zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) am 16. Oktober 2006 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 3 und 4 d.A.) ist geregelt, dass neben den vorstehenden Vertragsvereinbarungen die Bestimmungen der Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer, die zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im BVD abgeschlossen wurden, in der jeweils gültigen Fassung gelten.
Mit Beschluss vom 16. April 2008 (Bl. 19 und 20 d.A.) setzte das Arbeitsgericht Bamberg den Rechtstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA aus. Das Arbeitsgericht Bamberg ergänzte diesen Beschluss mit Beschluss vom 21. November 2008 (Bl. 53 d.A.) und Beschluss vom 06. Februar 2008 (Bl. 160 d.A.). Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt nur der Beschluss vom 06. Februar 2008.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die Beteiligte zu 3) habe die für die Arbeitnehmer mit Abstand ungünstigsten Tarifverträge abgeschlossen, was nur durch die fehlende Bindung an eine ernsthafte Mitgliederbasis erklärbar sei. Aus diesem Grund sei von einer mangelnden Tariffähigkeit dieser Gewerkschaft auszugehen.
Wegen des weiteren Vortrags des Beteiligten zu 1) wird auf den Inhalt seiner Antragsschrift (Bl. 1 und 2 d.A.) nebst Anlagen sowie seiner Schriftsätze vom 29. März 2011 (Bl. 277 d.A.), vom 09. Mai (Bl. 343 und 344 d.A.) und vom 26. Juli 2011 (Bl. 667 und 668 d.A.) Bezug g...