Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.08.2005; Aktenzeichen 7 ABR 56/04)

LAG Berlin (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 3 TaBV 1082/04)

 

Tenor

Der Beteiligte zu 2.) wird verurteilt, an den Antragsteller 979,04 EUR (neunhundertneunundsiebzig 4/100) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.12.2003 zu zahlen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die dem Antragsteller als Prozessbevollmächtigtem des Betriebsrats in einem Vor-Beschlussverfahren entstanden sind; der Streit geht dabei maßgeblich auch um die Frage, ob es sich bei der Forderung um eine Masseschuld oder um eine einfache Insolvenzforderung handelt.

Der Beteiligte zu 1.) vertrat den Betriebsrat im vormaligen Wahlanfechtungs-Beschlussverfahren (Arbeitsgericht Berlin 4 BV 34226/02); das Verfahren wurde auf Antrag der damaligen Insolvenzschuldnerin im Dezember 2002 eingeleitet, im Februar 2003 fand ein Anhörungs-Gütetermin statt.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 01.05.2003 eröffnet, wodurch das Wahlanfechtungs-Beschlussverfahren unterbrochen war.

Nach Aufnahme des Verfahrens durch den Beteiligten zu 2.) stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftig gewordenem Beschluss fest, dass die Betriebsratswahl vom 22.11.2002 unwirksam ist; den auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichteten Antrag wies die Kammer zurück.

Mit Schreiben vom 10.11.2003 (Bl. 30 d.A.) trat das ehemalige Betriebsratsmitglied … „als ehemaliges letztes amtierendes Betriebsratsmitglied der …” den betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch des Betriebsrats aus der anwaltlichen Vertretung durch den Beteiligten zu 1.) im Verfahren 4 BV 34226/02 in Höhe des mit der Rechnung geltend gemachten Betrages von 979,04 EUR gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an den Beteiligten zu 1.) ab. Im Termin zur mündlichen Anhörung am 18.03.2004 war dazu zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die weiteren vormaligen Betriebsratsmitglieder vor … aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren.

Der Beteiligte zu 1.) hat den vorliegenden Anspruch zunächst im Klageverfahren anhängig gemacht mit der dem damaligen Beklagten am 03.12.2003 zugestellten Klage. Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 18.12.2003 in die Verfahrensart des Beschlussverfahren verwiesen worden. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Der Beteiligte zu 1.) hält den Zeitpunkt der Fälligkeit der Anwaltsgebühren für maßgebend, so dass eine Masseschuld vorliege. Die anwaltliche Vertretung im damaligen Beschlussverfahren sei ja auch erforderlich gewesen.

Der Beteiligte zu 1.) beantragt,

„den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 979,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.”

Der Beteiligte zu 2.) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält die Abtretung durch … vom 10.11.2003 für unwirksam, weil der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestanden habe angesichts der Rechtskraft des Beschlusses im Verfahren über die Wahlanfechtung ab 16.10.2003. Darüber hinaus bedürfe eine wirksame Abtretung eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates, an dem es fehle.

Darüber hinaus sei die Honorarforderung des Antragsstellers spätestens mit der Güteverhandlung im Verfahren über die Wahlanfechtung am 20.02.2003 entstanden, mit hin vor Insolvenzeröffnung, so dass lediglich eine Insolvenzverbindlichkeit vorliege, die zur Tabelle anzumelden sei. Bereits nach der Güteverhandlung habe der Antragsteller somit seinen Anspruch bei der nachmaligen Insolvenzschuldnerin geltend machen können, zumal er nach § 17 BRAGO Anspruch auf einen Vorschuss gehabt habe. Auch aus § 257 BGB ergebe sich, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ankomme.

Schließlich bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung aber deshalb nicht, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im damaligen Beschlussverfahren nicht notwendig gewesen sei, da dieses offensichtlich aussichtslos gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart, wie sich aus dem rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 18.12.2003 (Bl. 32 ff d.A.) ergibt. Es handelt sich um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG, der im Beschlussverfahren geltend zu machen ist, weil es sich um einen Anspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt.

2.

Der Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1.) als Träger eines bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des – damaligen – Betriebsrats beansprucht die Ausgleichung der Kosten direkt von den Beteiligten zu 2.) zu recht, weil es sich bei der Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) handelt.

a.

Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten, zu denen auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt gehören, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren des Betriebsrats in Wahrnehmun...

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