Nachgehend
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass dem Bet. zu 2) kein Mitbestimmungsrecht zusteht in Bezug auf
- die Festlegung abstrakter Kriterien für die Bewertung einzelner Arbeitsposten innerhalb der zugewiesenen Bewertungsbandbreiten bei der Kundenniederlassung Berlin,
- die Verteilung der zugewiesenen Bewertungsmöglichkeiten innerhalb der Organisationseinheiten der Kundenniederlassung Berlin.
II.
Der Antrag zu II) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in Bezug auf die Bewertung einzelner Arbeitsposten von Beamten.
Die Beteiligte zu 1) beschäftigt als privatisiertes ehemaliges Staatsunternehmen eine Vielzahl von Beamten, für die sie die Dienstherrenfunktion ausübt.
An dem rechtlichen Status der Beamten hat sich durch die Privatisierung nichts geändert.
Die Arbeitspostenbewertungen der Beamten erfolgt in mehreren Stufen.
Zunächst werden von der Beteiligten zu 1) auf Unternehmensebene zentral aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitsaufgaben erstellt. Damit wird unternehmensweit abstrakt festgelegt, wie sich die einzelnen Tätigkeiten funktional und auch in ihrem Zusammenwirken voneinander abgrenzen. Diese Funktionsbeschreibung (Beispiel Bl. 87 d. A.) wird den Niederlassungen als Gestaltungsmaßgabe für die Ausgestaltung der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation vorgegeben. Auf örtlicher Ebene wird dieser Gestaltungsraum ausgefüllt und den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Eine Bewertung der konkreten Tätigkeiten hinsichtlich einer Besoldungsgruppe findet auf dieser Stufe nicht statt.
Im nächsten Schritt wird eine Besoldungsbandbreite festgelegt. Dies bedeutet, dass den über die Funktionsbeschreibungen definierten Tätigkeiten eine beamtenrechtliche Bewertungsbandbreite zugewiesen wird (Beispiel Bl. 91 d. A.).
Die konkrete Umsetzung des zentral vorgegebenen Bewertungskatalogs erfolgt in den einzelnen Niederlassungen. Dort werden die tatsächlich vorhandenen Arbeitsposten entsprechend der Funktionsbeschreibung definiert und dann einer Besoldungsgruppe im Rahmen des vorgegebenen Rahmenbewertungskataloges zugeordnet.
Dies erfolgt durch den örtlichen Arbeitgeber im Rahmen der Konkretisierung der Bewertung jedes einzelnen Arbeitspostens.
Die Niederlassung nunmehr kann im Rahmen der vorgegebenen Menge an jeweiligen Bewertungsmöglichkeiten auf den unterschiedlichen Ebenen ihre Arbeitsposten mit diesen Bewertungsmöglichkeiten versehen. Hierbei ist sie im Rahmen der vorgegebenen Funktionsbeschreibungen insoweit frei und entscheidet selbständig, als sie z.B. eigenständig entscheiden muss, ob sie die Tätigkeit „Servicemonteur” der Bewertungsstufe A 7 oder A 5 zuordnet.
Diese Festlegung erfolgt durch die Niederlassungsleitung entsprechend der konkreten im Betrieb vorgefundenen Tätigkeiten und deren von der Niederlassung festgelegten Bewertung. Es gibt lediglich eine allgemeine Anweisung für die Bewertung der mit Beamten besetzten Personalposten (Bl. 92–99 d. A.). Dort wird unter Ziffer 4.1 ausgeführt:
„Ein einzelner Persp wird einer der in der Bandbreite (Bewertungskatalog) angegebenen BesGr zugeordnet.
Dabei können – unter Beachtung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften – auch örtliche und ggf. zeitlich wechselnde Besonderheiten sowie leistungsbezogene Aspekte berücksichtigt werden.
Es ist jedoch nicht zulässig, die Bewertung an den kalendarischen Daten der Betroffenen zu orientieren.”
Der Beteiligte zu 2) ist entgegen der Beteiligten zu 1) der Ansicht, dass ihm hinsichtlich der Festlegung der abstrakten Kriterien für die Bewertung einzelner Arbeitsposten innerhalb der zugewiesenen Bewertungsbandbreiten bei der Kundenniederlassung Berlin sowie hinsichtlich der Verteilung der zugewiesenen Bewertungsmöglichkeiten innerhalb der Organisationseinheiten der Kundenniederlassung Berlin ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe.
Die Beteiligte zu 2) hat daher vor dem Arbeitsgericht Berlin ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 15.11.2000 stattgegeben und der Vorsitzende Richter am LAG Berlin, … zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung
- der Grundsätze der Arbeitspostenbewertung bei der … Kundenniederlassung Berlin, im Rahmen des Bewertungsvergabeverfahrens und
- der Art und Weise „der Verteilung der Bewertungsmöglichkeiten innerhalb der Kundenniederlassung Berlin bestellt.
Die Beteiligte zu 1) ist unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 14.01.1986 (1 ABR 82/83 – BAG E 50, 337–348) der Ansicht, dass ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG schon mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausscheide, da weder die Bewertung einzelner Arbeitsposten innerhalb der zugewiesenen Bewertungsbandbreiten noch die Verteilung der zugewiesenen Bewertungsmöglichkeiten betriebliche Lohngestaltung sei. Im Übrigen...