Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Bewertung von Beamtenposten

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat steht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BVG kein Mitbestimmungsrecht bei der besolungsmäßigen Bewertung derjenigen Arbeitsposten zu, die bei der Arbeitgeberin von Beamtinnen oder Beamten besetzt sind.

 

Normenkette

BVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; PostPersRG § 5 Abs. 1, §§ 24, 28; BBesG §§ 18-19, 46

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 25.10.2001; Aktenzeichen 23 BV 9105/01)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2001 – 23 BV 9105/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem in der Kundenniederlassung Berlin der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), gebildeten Betriebsrat, dem Beteiligten zu 2), ein Mitbestimmungsrecht bei der Bewertung der einzelnen Arbeitsposten der dort beschäftigten Beamten zusteht.

Die Besoldung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Beamten und Beamtinnen (im Folgenden nur: Beamte) richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den Maßgaben des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG). Die nach §§ 18, 19 BBesG, § 8 PostPersRG erforderliche Zuordnung der vorhandenen Beamtenfunktionen zur maßgeblichen Besoldungsgruppe hat als Ausgangspunkt die auf Unternehmensebene errichtete jeweilige Funktionsbeschreibung; nach den Angaben der Arbeitgeberin sind insoweit rund 2000 Funktionen definiert und mit sog. Aufgabeträgernummern versehen. Sodann ordnet die Arbeitgeberin – wieder auf Unternehmensebene – der jeweiligen Funktion eine besoldungsmäßige Bewertung zu; dabei wird in der Regel einer Funktion nicht nur eine Besoldungsgruppe zugeordnet, es wird vielmehr eine sog. Besoldungsbandbreite festgelegt; d.h. eine Funktion erhält zwei oder drei Besoldungsgruppen. An diesen Maßnahmen wird der bei der Arbeitgeberin bestehende Gesamtbetriebsrat nicht beteiligt.

Die Umsetzung der vorgegebenen Funktionsbeschreibungen nebst Bewertungskatalog in Bezug auf die Bewertung eines jeden vorhandenen Arbeitspostens, der mit einem Beamten besetzt ist, obliegt der Leitung der jeweiligen örtlichen Organisationseinheit der Arbeitgeberin, also hier der Leitung der Kundenniederlassung Berlin. Die Arbeitsposten werden entsprechend den Funktionsbeschreibungen definiert und im Rahmen der Bewertungsbandbreite einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Die Niederlassungsleitung ist dabei zwar an allgemeine Anweisungen der Unternehmensleitung gebunden, kann aber örtliche und zeitlich wechselnde Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes sowie leistungsbezogene Aspekte berücksichtigen.

Die Niederlassungsleitung hat dabei den ihr ebenfalls vorgegebenen sog. Bewertungspool zu beachten; dieser beruht auf dem mit dem zuständigen Bundesministerium jeweils ausgehandelten Stellenplan, aus dem sich ergibt, wie viele Stellen mit welchen Besoldungsgruppen der Arbeitgeberin für die Besoldung der Beamten insgesamt zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Summe der der Niederlassungsleitung danach zugeteilten Bewertungsmöglichkeiten ist es deren Aufgabe, auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsbandbreite eines jeden Arbeitspostens zu entscheiden, mit welcher Besoldungsgruppe er versehen wird. Der Betriebsrat nimmt für sich bei der Umsetzung der Vorgaben zur Bewertung der einzelnen Beamtenfunktionen in der Berliner Niederlassung ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch und meint, dies sei bei der Festlegung abstrakter Kriterien für die konkrete, besoldungsmäßige Bewertung der einzelnen Arbeitsposten unterhalb der dazu seitens der Arbeitgeberin erlassenen allgemeinen Anweisungen sowie bei der Verteilung der zugewiesenen Bewertungsmöglichkeiten auf die einzelnen Arbeitsposten innerhalb der Niederlassung gegeben. Dem ist die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren entgegengetreten, in dem sie die Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Mitbestimmungsrechts begehrt.

Auf Betreiben des Betriebsrats ist über ein Bestellungsverfahren (LAG Berlin 13 TaBV 2605/00) eine Einigungsstelle zu einem entsprechenden Regelungsgegenstand eingerichtet worden; das Einigungsstellenverfahren wird z.Zt. nicht betrieben.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das über die Vorschriften der §§ 24, 28 PostPersRG grundsätzlich anwendbare Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BVG greife hier nicht ein; dem Sachverhalt lägen reine Funktionsbeschreibungen zu Grunde, ohne dass diese unmittelbare Auswirkungen auf die Besoldung der von ihr beschäftigten Beamten hätten. Jede andere Beurteilung würde zu einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG führen, was jedenfalls im Anwendungsbereich des § 87 BVG einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entgegenstehe. Auch wären die grundgesetzlich geschützten Grundsätze des Berufsbeamtentums...

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