Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.523,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war zunächst seit dem 10.3.2003 bei der Rechtsvorgängerin SFB der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung ab 1.5.2003 ging das Arbeitsverhältnis auf Grund Gesamtrechtsfolge gemäß § 2 Abs. des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg auf die neu gebildete Beklagte über. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.3.2003 und die Übergangsmitteilung vom April 2000 (Bl. 3, 5) wird verwiesen. Die Vergütung betrug etwa 3.523,00 EUR brutto monatlich.
Der Kläger ist Bauingenieur (FH) und wurde laut Arbeitsvertrag als Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben eingestellt. Die Beklagte kam in der Probezeit zu der Auffassung, dass der Kläger für die vereinbarte Tätigkeit nicht geeignet sei und entschloss sich zur Kündigung. Das Personalrat-Beteiligungsverfahren wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 25.8.2003 (Bl. 29) eingeleitet und nach Widerspruch des Personalrats vom 4.9.2003 (Bl. 7), zugegangen an demselben Tage, beendet. Die Beklagte erwiderte mit dem Erwiderungsschreiben vom 5.9.003 (Bl. 30, 31), zugegangen an demselben Tage. In diesem Schreiben kündigte die Beklagte an, dass sie die beabsichtigte Kündigung nun aussprechen werde, weil die Einwendungen des Personalrats als rechtsunerheblich angesehen würden. So geschah es: Mit dem Schreiben vom 5.9.2003 (Bl. 6), dem Kläger am 8.9.2003 zugegangen, sprach die Beklagte eine fristgerechte ordentliche Kündigung in der Probezeit zum 31.10.2003 aus.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoße, zumal – wie er behauptet – noch etwa zwei Monate vor der Kündigung die für den Kläger zuständige Ressortchefin Sievert geäußert habe, dass er sich schon mal als fest eingestellt fühlen könne. Er bestreitet, erhebliche Fehler gemacht zu haben. Er hält die Kündigung wegen einer nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats für unwirksam.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.10.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Kündigung für rechtswirksam. Sie hat den Gang des Personalrat-Beteiligungsverfahrens näher dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erhobene Bestandsklage ist zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 31.10.2003 beendet, weil das Kündigungsgesetz noch keine Anwendung findet und weil das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist:
1. Die Einwendungen des Klägers gegen die Kündigungsgründe sind individualarbeitsrechtlich unerheblich, denn wegen der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) durfte die Beklagte bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs aus jedem Grunde kündigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAG 23.6.94 – 2 AZR 617/93 – AP Nr. 9 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 1.7.99 – 2 AZR 926/98 – AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung = NZA 00, 437) kommen Umstände, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen wären und welche die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen könnten, als Verstöße gegen Treu und Glauben nicht in Betracht, so dass die Vorschrift des § 242 BGB zwar auf Kündigungen außerhalb des § 1 KSchG durchaus anwendbar ist, jedoch nur in beschränktem Umfang. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, verstößt nur dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (BAG a.a.O.). Der Arbeitgeber ist nur durch das Schikane- und Willkürverbot eingeschränkt (BAG 16.2.89 – AP Nr. 46 zu § 138 BGB). Für Willkür oder Schikane, die vo...