Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungserfordernis Personalrat. Probezeitkündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zustimmungserfordernis Personalrat

Probezeitkündigung

 

Normenkette

BPersVG §§ 69, 75; RBB-Staatsvertrag § 34

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 60 Ca 25136/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 6 AZR 27/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. April 2004 – 60 Ca 25136/03 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung während der Probezeit und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Beklagte das personalvertretungsrechtliche Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Der Kläger war seit dem 10. März 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem S., beschäftigt. Mit Wirkung ab 1. Mai 2003 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg auf die neu gebildete Beklagte über. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. März 2003 und die Übergangsmitteilung vom April 2003 (Bl. 3-5 d.A.) wird verwiesen. Der Kläger war als Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.523,– EUR tätig.

Die Beklagte kam in der Probezeit zu der Auffassung, dass der Kläger für die vereinbarte Tätigkeit nicht geeignet sei und entschloss sich zur Kündigung. Mit Schreiben vom 25. August 2003 (Bl. 29 d.A.) leitete sie das Personalratsbeteiligungsverfahren ein, der Personalrat widersprach mit Schreiben vom 4. September 2003 (Bl. 7 d.A.). Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2003 (Bl. 30 und 31 d.A.) und kündigte an, die beabsichtigte Kündigung aussprechen zu wollen, da sie die Einwendungen des Personalrates als rechtsunerheblich ansehe.

Mit Schreiben vom 5. September 2003, dem Kläger am 8. September 2003 zugegangen, erklärte die Beklagte die fristgerechte ordentliche Kündigung in der Probezeit zum 31. Oktober 2003.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben und hat behauptet, dass noch etwa zwei Monate vor der Kündigung die für ihn zuständige Ressortchefin Frau Si. geäußert habe, dass er sich schon mal als fest eingestellt fühlen könne. Außerdem hat er die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates für unwirksam gehalten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtswirksam, insbesondere sei das personalrechtliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Eingangsinstanz wird auf die dort zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch Urteil vom 1. April 2004 hat das Arbeitsgericht Berlin die auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die nicht am Kündigungsschutzgesetz zu messende Kündigung nach ordnungsgemäßer Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens ausgesprochen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 65-70 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 17. Juni 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 14. Juli 2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16. August 2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er ist weiter der Auffassung, die Kündigung sei wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens unwirksam. Das Beteiligungsverfahren sei nämlich nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, da die Kündigungsabsicht gegenüber dem Personalrat nicht hinreichend begründet worden sei, sondern lediglich eine schlagwortartige Bewertung enthalte.

Auch fehle die erforderliche Zustimmung des Personalrates, denn die Zustimmungsverweigerung könne nicht als unbeachtlich angesehen werden, sondern sei vielmehr begründet gewesen aufgrund des Einwandes, dass seine Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seinen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16. August 2004 verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

  1. das am 1. April 2004 verkündete und am 17. Juni 2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, 60 Ca 25136/03 wird aufgehoben,
  2. es wird festgestellt, dass das zwi...

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