rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einem Tarifabschluss zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für die bei den Mitgliedern der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmern zuzustimmen.
Die Parteien sind tariffähige Organisationen auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite. Die Klägerin ist der tarifpolitische und arbeitsrechtliche Dachverband der kommunalen Verwaltungen und Betriebe in Deutschland. Sie vertritt kommunale Arbeitgeber mit nach ihren Angaben ca. zwei Millionen Beschäftigten. Mitglieder der Klägerin sind die in den einzelnen Bundesländern bestehenden kommunalen Arbeitgeberverbände (KAV) als Mitgliedsverbände.
Die Parteien vereinbarten unter dem Datum des 13.9.2005 den Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV-Meistbegünstigung). Ebenfalls unter dem 13.9.2005 schloss die Klägerin den TV-Meistbegünstigung mit identischem Wortlaut auch mit der … (im Folgenden: Beklagte des Parallelverfahrens, zusammen: „Die Gewerkschaften”). Der TV-Meistbegünstigung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 Meistbegünstigungsklausel
Sofern die vertragsschließende Gewerkschaft ver.di für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung (Zuwendung, Urlaubsgeld u.ä.) abweichende Inhalte hat oder beim Entgelt (insbesondere Einmalzahlung, Übergangskosten) für die Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält, vereinbaren die Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen folgendes:
- Die rechtsverbindliche Unterschrift der Gewerkschaft ver.di unter den ausgehandelten Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an den Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen. 3Ver.di verpflichtet sich, den Tarifvertrag unverzüglich dem Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zur Kenntnis zu geben.
- Der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.
§ 2 In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 9. Februar 2005 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann erstmalig zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Eine spätere Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zulässig. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.”
Mit Schreiben vom 29.3.2007 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den TV-Meistbegünstigung zum 31.12.2007.
§ 6 Abs. 1 TVöD hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
- die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
- die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern.
2 (…)”
§ 39 TVöD hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(…)
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann im Bereich der VKA von den Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. November 2005. 2Eine Kündigung nach Satz 1 erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den
Besonderen Teilen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
- die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007;
(…)
Protokollerklärung zu Absatz 4:
1Die Tarifvertragsparteien werden prüfen, ob die getroffenen Kündigungsregelungen
den beiderseitigen Interessen hinreichend Rechnung tragen, oder ggf. einer Änderung oder Ergänzung bedürfen. 2Sollten bis zum 30. Juni 2006 keine Änderungen vereinbart worden sein, bleibt Absatz 4 unverändert in Kraft. 3Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12, 13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.”
Getrennt von den Tarifverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Bund einerseits sowie der Gewerkschaften andererseits verhandelten die TdL und die Gewerkschaften über den Abschluss eines Tarifvertrages, die mit dem Abschl...