Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.01.2003 aufgelöst worden ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.500,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch den Insolvenzverwalter der Schuldnerin ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.
Der am 6. Februar 1963 geborene Kläger wurde von der Schuldnerin mit Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1998 (Anlage K 1, Bl. 3 ff. d.A.) zum 4. Januar 1999 eingestellt und verdiente monatlich zuletzt 1.500,– Euro brutto. Die Schuldnerin beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt mehr als 80 Arbeitnehmer.
Der Kläger wurde als „Elektronikfacharbeiter” eingestellt (Bl. 3 d.A.), im Oktober 1999 zum Gruppenleiter „Burn In” (Stellenbeschreibung vom 29. Oktober 1999, Anlage K 3, Bl. 85 d. A.) und im November 2001 auch zum Leiter des Qualitätswesens ernannt (Stellenbeschreibung vom 1. November 2001, Anlage K 4, Bl. 86 d.A.). Als fachliche Voraussetzungen dazu fuhrt die letzte Stellenbeschreibung u.a. auf „langjährige Erfahrung Montagetechnologien, Grundkenntnisse Informationstechnologie und Schaltungstechnik”.
Im Zeugnis vom 6. Februar 2003 (Anlage K 7, Bl. 90 d.A.) wird dem Kläger u.a. bescheinigt: „Er wurde als Elektronikfacharbeiter eingestellt und arbeitete als Anlagenfahrer und Wartungstechniker an unterschiedlichen Aufgaben unserer COB-Fertigungstechnologie. Dabei gelang es ihm sehr schnell, sich in die vielfältige Anlagentechnik und deren Arbeitsplätze einzuarbeiten. … hat eine gute Auffassungsgabe. … unterstützte unsere Firma eine Ausbildung zum Industriemeister.”
Am 1. November 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.) kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 28. Februar 2003, hilfsweise zum 31. März 2003. Der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen der Schuldnerin fort.
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 18. Februar 2003, eingegangen bei Gericht am 21. Februar 2003, Kündigungsschutzklage gegen die Schuldnerin … als Beklagte erhoben. In der Klageschrift heißt es unter anderem: „Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis durch ihren Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.01.200 (3), zugegangen am 03.02.2003, nach § 113 InsO gekündigt.” Der Klageschrift wurde das Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 30. Januar 2003 beigefügt (Anlage K 2).
Die Klage wurde an die Schuldnerin – die weiterhin produziert – unter der in der Klageschrift genannten Adresse gesandt und dort am 8. März 2003 in einen Geschäftsbriefkasten der Schuldnerin eingeworfen (Bl. 12 d.A.). Die Klageschrift ging am Mittwoch, den 12. März 2003, in der Anwaltskanzlei des Insolvenzverwalters ein (Bl. 111 d.A.). Daraufhin teilten mit Schriftsatz vom 14. März 2003, eingegangen bei Gericht am 17. März 2003, die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit, dass über das Vermögen der Schuldnerin seit dem 1. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2003 (Bl. 21 d.A.) teilte die Klägervertreterin mit, dass „Beklagter” nunmehr der Insolvenzverwalter sei. Dieser Schriftsatz wurde dem Insolvenzverwalter am 25. März 2003 zugestellt (Bl. 23 d.A.).
Der Kläger rügt eine fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung und – schon mit der Klageschrift – die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gemäß der InsO.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Kündigung erst am Montag, den 3. Februar 2003, zugegangen sei.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die dreiwöchige Klagefrist eingehalten sei.
Die Kündigung sei auch sozial nicht gerechtfertigt, da die Schuldnerin weiterhin Chips produziere, jedenfalls der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen und der nach ihm eingestellte, jüngere und ledige Hr. Br. mit ihm vergleichbar und sozial weniger schutzbedürftig sei. Der Kläger behauptet, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet zu sein.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2003, zugegangen am 03.02.2003, mit Ablauf des 28.02.2003, hilfsweise mit Ablauf des 31.03.2003, enden wird, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beklagte Partei behauptet, ein Bote habe am Freitag, den 31. Januar 2003, um 15.45 Uhr das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Klägers geworfen und die Post werde dem Kläger regelmäßig gegen 15.00 Uhr zugestellt. Sie ist der Ansicht, dass auf Grund der üblichen Zustellungszeiten von einem Zugang noch am 31. Januar 2003 auszugehen sei.
Die beklagte Partei meint, dass die Klagefrist versäumt sei, da nach der Insolvenzeröffnung nicht die Schuldnerin, sondern allein der Insolvenzverwalter passivlegitimiert gewesen sei. Selbst wenn man der Mindermeinung folgte, sei jedenfalls die Zustellung nicht ...