Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 675,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 und Entschädigungszahlung gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (nachstehend VTV-Bau genannt) in der seinerzeit geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung in Anspruch.
Der Kläger behauptet, im Betrieb des Beklagten seien im Kalenderjahr 2002 zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tiefbauarbeiten (Erdbewegungs- und Baggerarbeiten) erbracht worden. Die überwiegende Ausführung der vorgenannten Arbeiten im Betrieb des Beklagten seien im Rahmen eines vom Arbeitsamt Stralsund am 07.07.1998 erfolgten Betriebsbesuches festgestellt worden. Hierbei habe sich ergeben, dass zu 100 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit Kabelleitungs-Tiefbauarbeiten ausgeführt worden seien. Diese Tätigkeiten habe der Beklagte zudem mit Schreiben vom 05.08.2002 (Bl. 18. d.A.) bestätigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- dem Kläger auf den vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,
- für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 675,– EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, ein Fuhrunternehmen zu betreiben, in dem der Transport von Mist, Kies, Füllboden, Mutterboden, Schotter o. ä. Materialien angeboten werden. Der Beklagte führe als gelernter Forstwirt Baumbeschneidungen und -fällarbeiten durch, säe Rasen und pflege diesen und beschneide Hecken. Bis 1996 habe der Beklagte in seinem Betrieb Lichtleistungsgräben ausgehoben. Seit 1996 habe sich das Firmenprofil geändert. Seit 1998 würden fast ausnahmslos Transportarbeiten erledigt werden. Der Beklagte verfüge noch über einen Bagger. Insbesondere das Legen von Lichtleiterkabeln umfasse in den letzten beiden Jahren jedoch nicht einmal 10 % des gesamten Auftragsvolumens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruches kommt allein § 21 VTV-Bau n.F. in Betracht, der kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf den Betrieb des Beklagten Anwendung fände, sofern der Betrieb des Beklagten von dessen betrieblichen Geltungsbereich erfasst würde.
Das Gericht konnte jedoch für das Kalenderjahr 2002 nicht feststellen, dass der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau unterfiele.
Im hier zu entscheidenden Fall kann nach dem Vortrag des Klägers allein § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziff. 36 VTV-Bau einschlägig sein. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausüben, die von dieser Vorschrift genannt werden. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es hierbei nicht an (so BAG AP Nr. 88, 170, 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
In Anwendung der allgemein zivilprozessualen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Kläger darzulegen, dass im Betrieb des betreffenden Arbeitgebers arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden. Hierzu hat der Kläger konkrete Tatsachen vorzutragen, welche den Schluss dazu zulassen, dass der Betrieb des jeweiligen Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst wird. Danach obliegt es dem Beklagten, auf einen schlüssigen Vortrag so substantiiert wie möglich zu erwidern. Ist dies geschehen und wird dadurch der klägerische Sachvortrag nutzlos, unklar oder unschlüssig, bedarf es Weiteren, sich mit dem Beklagten-Vertrag detailliert auseinandersetzenden Vertrages des Klägers, welcher auch im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten die Schlüssigkeit des Klagevorbringens gewährleistet (so BAG AP Nr. 170 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; LAG Berlin, Urteil vom 27.01.2003 – 11 Sa 1538/02, n. v.).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung genügt der Sachvortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten nicht, um die Anwendung des betrieblichen Geltungsbereiches annehmen zu können, soweit si...