Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 5 AZR 279/01)

LAG Berlin (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen 15 Sa 2121/00)

 

Tenor

I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 4.591,75 DM netto (viertausendfünfhunderteinundneunzig 75/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.12.1999 zu zahlen.

II. Die Kosten für dieses Schlussurteil werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Schlussurteil wird auf 4.591,75 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2) die Zahlung eines der Höhe nach unstreitigen Betrages von 4591,75 DM netto. Die Beklagte zu 2) ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Die Beklagte betrieb ein Bauvorhaben P./2. BA. Sie beauftragte für die Ausführung dieses Bauvorhabens eine weitere Firma als Subunternehmerin. Diese Firma wiederum gab den Auftrag an die Beklagte zu 1) als weitere Nachunternehmerin weiter. Aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) arbeitete der Kläger ab dem 1. Oktober 1999 auf der Baustelle Bauvorhaben P./2. BA. Der Lohn des Klägers war nach § 4 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) am jeweils am 10. des Folgemonats fällig und betrug 20 DM netto. Nachdem am 10. November 1999 der Lohn des Klägers nicht gezahlt wurde und Lohnzahlungen auch nicht absehbar waren, stellte der Kläger seine Arbeitsleistung unter Berufung auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht ein. Ab dem 23. November 1999 bezog der Kläger anderweitiges Einkommen.

Die Entgeltansprüche für den Monat Oktober 1999 machte der Kläger mit Einwurfeinschreiben vom 13. Dezember 1999 und die Entgeltansprüche für den Monat November 1999 mit Einwurfeinschreiben vom 7. November 2000 schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) geltend.

Nachdem der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) durch die Versäumnisteilurteile vom 8. März 2000 und 14. Juni 2000 rechtskräftig entschieden worden ist, beantragt der Kläger nunmehr gegenüber der Beklagte zu 2),

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 4.591,75 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet nicht, dass der Kläger gegen sie einen Anspruch in Höhe von 4.591,75 DM netto aus § 1 a AEntG hat. Sie ist aber der Auffassung § 1 a AEntG sei verfassungswidrig und stelle deswegen keine wirksame Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers dar. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung verweist die Beklagte zu 2) auf ein eingereichtes Rechtsgutachten (Bl. 61–96 d. A.), auf dessen Inhalt sie vollumfänglich Bezug nimmt.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 1) durch die Versäumnisurteile vom 8. März 2000 und 14. Juni 2000 rechtskräftig entschieden worden ist, war die Klage nunmehr nur noch gegen über der Beklagten zu 2) durch Schlussurteil zu entscheiden.

I. Die zulässig Klage hat gegenüber der Beklagten zu 2) auch in der Sache Erfolg.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 10. November 1999 aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 1 a AEntG.

Nach § 1 a AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III beauftragt, für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst dabei nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Dies war in dem entscheidungserheblichen Zeitraum der sich bei einem Bruttostundenlohn von 18,50 DM (§ 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1999) ergebenden Nettobetrag.

Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Die Beklagte zu 2) hat vorliegend eine weitere Firma als Unternehmerin mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III beauftragt. Diese Firma hat wiederum die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin beauftragt. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger kein Arbeitsentgelt gezahlt. Dementsprechend haftet die Beklagte zu 2) dem Kläger nach § 1 a AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Ob § 1 a AEntG auch auf die Bauherren selbst Anwendung findet (vgl. dazu ErfK-Hanau (Nachtrag), AEntG, § 1 a Rdnr. 14), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte zu 2) nicht als Bauherrin, sondern als Unternehmerin, die die baulichen Leistungen erbringt, in Anspruch genommen wird.

a) Die Hauptschuld der Beklagten zu 2) bestand. ...

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