Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 7 AZR 363/04)

 

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.240,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines befristeten Arbeitsverhältnisses und um den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der Beklagte wurde im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz aus fünf Gewerkschaften, darunter die der ÖTV gegründet. Auf den Verschmelzungsvertrag vom 22.11.2000 wird Bezug genommen (Bl. 23 a ff d.A.). Nach § 5 des Verschmelzungsvertrages ist vorgesehen, dass mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit den fünf übertragenden Gewerkschaften bestehen, gem. § 324 UmwG i.V. mit § 613 a BGB mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf den Beklagten übergehen und von ihm fortgeführt werden.

Die Klägerin wurde bei dem Beklagten mit Beginn ab dem 01.02.2002 mit einem bis zum 31.01.2004 zeitbefristeten Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte bei einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.810,00 EUR beschäftigt. Sie war zuletzt im Büro des Betriebsrates des Beklagten tätig.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.01.2002 ist unter anderem geregelt:

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Auf das Vertragsverhältnis finden die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di” (AAB ver.di), die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für ver.di in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit ihrem in Kraft treten werden diese Regelungen verbindliche Bestandteile dieses Vertrages.

Bis zum in Kraft treten der AAB ver.di gelten die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV” (AAB ÖTV) mit Ausnahme des § 6 (Zusätzliche Altersversorgung) sowie die sonstigen Gesamtbetriebsvereinbarungen der ÖTV, soweit die für ver.di in Kraft getretenden Gesamtbetriebsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Richtlinien keine Regelung treffen.

§ 8 Beschäftigungszeiten

… werden gemäß § 4 AAB ÖTV folgende Beschäftigungszeiten angerechnet: – keine.

§ 9 Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen

Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform.

Mit … wurden folgende Zusatzvereinbarungen getroffen: – keine.

Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

Es besteht ein „kollektiver” Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (AAB), zu welchem im Anhang 1 AAB für auf Zeit Beschäftigte in § 3 zu § 2 AAB – Arbeitsvertrag – geregelt ist:

„Die Arbeitsverträge auf Zeit sollen in der Regel nur bis zu einer Dauer von 12 Monaten – im Falle von Mutterschaftsurlaub von 24 Monaten – abgeschlossen werden. Der Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses soll im Arbeitsvertrag festgehalten werden.”

Auf die vorgenannten AAB (Bl. 51 ff d.A.) und auf den vorgenannten Anhang 1 AAB (Bl. 65 d.A.) wird Bezug genommen.

Ferner regelt eine Betriebsvereinbarung vom 24.04.2002 in Ziffer 5 (Bl. 66 d.A.):

Stehen nach Ablauf der Befristung geeignete freie Arbeitsplätze (auch unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben) zur Verfügung, werden die befristet eingestellten Kolleginnen bevorzugt unbefristet übernommen.

Am 02.07.2001 wurde der Beklagte in das Vereinsregister eingetragen.

Mit bei Gericht am 07.10.2003 eingegangener Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und verlangt Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin behauptet, nachdem sie sich auf eine unter dem 25.02.2002 ausgeschriebene unbefristete Stelle als Mitarbeiterin bei dem Betriebsrat der Bundesverwaltung des Beklagten beworben habe, sei ihr in einem Personalgespräch im März 2002 von der Sachbearbeiterin der Personalabteilung … die Entfristung ihrer Stelle zugesagt worden. Nach dem Gespräch habe sich der Betriebsrat für sie als Bewerberin entschieden und solches auch der Personalabteilung mitgeteilt.

Die Klägerin meint, sowohl aufgrund der Zusage der Mitarbeiterin … als auch aufgrund der Bestimmungen im Anhang 1 zu § 3 AAB und in der Betriebsvereinbarung vom 24.04.2002 habe sie einen Anspruch auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages und sei bei dem Beklagten als in einem Dauerarbeitsverhältnis stehend weiter zu beschäftigen. Jedenfalls aber sei ihr befristetes Arbeitsverhältnis nach der Gründung des Beklagten als unzulässig befristet anzusehen, weil zu „dem selben Arbeitgeber” bereits in der Zeit von 1991 bis 1995 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beklagte sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge „der selbe Arbeitgeber” im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG geworden. Der Beklagte sei in die Rechte und Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis weitergehend als bei § 613 a BGB eingetreten, weshalb ihre Schutzrechte nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei dem Beklagten fortbestünden. Die Klägerin verweist a...

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