Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.024,45 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und eines Auflösungsantrags der Klägerin.
Die am 22.12.1927 geborene Klägerin ist seit dem 10.01.1971 in der … Kreisgeschäftsstelle des Kreisverbandes Zehlendorf beschäftigt, bei dem als Arbeitnehmer nur die Klägerin und der Kreisgeschäftsführer tätig waren. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nie abgeschlossen. Bei monatlich 20 Arbeitsstunden erhielt die Klägerin 1.008,15 DM brutto monatlich. Der Landesverband der CDU Berlin ist der Gebietsverband der CDU der höchsten Stufe. Bei diesem sind mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die in den Akten befindliche Satzung des o.g. Landesverbandes (Anlage Bl; Bl. 42–63) sowie des o.g. Kreisverbandes (Bl. 74 d.A.) wird Bezug genommen.
In der Satzung des Landesverbands ist auszugsweise ausgeführt:
§ 12 Gliederungen
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände.
(2) Die Kreisverbände gliedern sich in Ortsverbände.
§ 13 Der Kreis verband
(1) Der Kreisverband ist die Organisation der Christlich Demokratischen Union Deutschlands – Landesverband Berlin – in einem Bezirk Berlins. Er ist die kleinste selbständige Organisation der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung. …
§ 17 Kreisvorstand
… (4) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er vertritt den Kreisverband nach außen;
… 5. Er stellt die Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle an und überwacht ihre Tätigkeit, …
§ 28 Aufgabe des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er vertritt den Landesverband nach außen. …
… 8. Er überwacht die Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle und stellt Mitarbeiter an. …
Das Gehalt wurde der Klägerin stets vom Kreisverband überwiesen, der mehrere eigene Konten unterhält. Über diese wickelt er den gesamten Zahlungsverkehr ab. Insbesondere werden die Beiträge der rund 2.500 Mitglieder auf diese Konten eingezahlt. Rückständige Beiträge klagt der Kreisverband im eigenen Namen ein. Schließlich ist der Kreisverband Eigentümer des Inventars der Kreisgeschäftsstelle sowie eines Pkw.
Mit Schreiben vom 11.12.1997 (Ablichtung Bl. 6 d.A.), der Klägerin am 12.12.1997 zugegangen, kündigte der Kreisverband das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1998. Das Kündigungsschreiben ist unterzeichnet von …, der Kreisvorsitzender des CDU-Kreisverbandes Zehlendorf ist. Darin heißt es auszugsweise:
„… namens des Kreisvorstandes der CDU-Zehlendorf kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 1998. …”
In einer Erklärung mit dem Briefpapier des CDU Kreisverbands Zehlendorf und unter dem Datum des 9. März 1998, dem Gericht von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1998 überreicht, ist – unterschrieben von 16 Personen – wörtlich ausgeführt (Inhalt Bl. 73 d.A.):
„Hierdurch bestätigen wir, daß der Kreisvorsitzende Herr … berechtigt war, gegenüber Frau … am 11.12.1997 eine Kündigung zum 31. Juli 1998 auszusprechen.”
Die Erklärung ist – wie in der mündlichen Verhandlung erklärt – von allen Kreisvorstandsmitgliedern des Kreisverbandes der CDU Kreisverband Zehlendorf im Original unterzeichnet.
Gegen die vorgenannte Kündigung wendet die Klägerin sich mit der gegen den Landesverband der CDU Berlin gerichteten Klage, die beim Arbeitsgericht Berlin am 30. Dezember 1997 eingegangen und dem Beklagten am 20. Januar 1998 zugestellt worden ist.
Den weiterhin gestellten Auflösungsantrag begründet die Klägerin mit folgendem unstreitigen Sachverhalt, der ihrer Auffassung nach eine mißachtende Behandlung beinhaltet: Der Klägerin wurden die im Schriftsatz der Klägerin vom 08.06.1998 Seite 3 (Bl. 36 d.A.) näher beschriebenen Tätigkeitsfelder entzogen und ihr Aufgabenbereich beinhaltete zuletzt lediglich noch das Eintüten von Post und die Aktualisierung der Unterlagen über den Parteimitgliederbestand des Kreisverbandes. Zudem wechselte die Klägerin in der Vergangenheit in der Geschäftsstelle ihr Arbeitszimmer in ein Hinterzimmer und es wurde ihr angesonnen, in der Geschäftsstelle Staub zu wischen. Nach Beendigung ihres Urlaubs bot die Klägerin am 3. August 1998 ihre Arbeitsleistung an, was mit den Worten zurückgewiesen wurde, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung zum 31.07.1998 beendet und die Klägerin sei bei der AOK und dem Finanzamt abgemeldet. Auch das erneute Anerbieten der Klägerin am 5. August 1998 wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, Arbeitgeber der Mitarbeiter einer CDU-Kreisgeschäftsstelle sei der hier verklagte Landesverband der CDU Berlin, nicht der Kreisverband-Zehlendorf der Berliner CDU. Die Passivlegitimation ergebe sich u.a. aus § 3 Satz 2 des Parteiengesetzes i.V.m. § 28 der Satzung des Landesverbandes der CDU Berlin. Der Kreisverband stelle zudem keinen eigenen Betrieb, sondern lediglich eine Be...