Entscheidungsstichwort (Thema)
sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag. tarifliche Mindestvertragsdauer
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 33 TV-BA für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen vorgegebene Mindestvertragsdauer von sechs Monaten gilt auch für Verlängerungsverträge.
2. Die Nichteinhaltung der Mindestvertragsdauer führt zur Unwirksamkeit der Befristung. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2; § 33 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA)
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21. Dezember 2010 mit Ablauf des 10. Mai 2011 geendet hat.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 6. Mai 2009 als Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebene V TV-BA weiterzubeschäftigen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 9.789,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen Ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.
Der Kläger wurde von der Beklagten auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 6. Mai 2009 (Bl. 6 f. d. A.) als Vollzeitbeschäftigter zunächst für die Zeit vom 11. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eingestellt und als … Regionaldirektion Berlin-Brandenburg eingesetzt. In § 2 des Arbeitsvertrags war vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt und die für das Tarifgebiet West geltenden Regelungen Anwendung finden.
Zu befristeten Arbeitsverträgen enthält der TV-BA in § 33 auszugsweise folgende Regelung:
„§ 33 |
Befristete Arbeitsverträge |
(1) |
1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die das Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten. |
(2) |
1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
(3) |
1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. |
(4) |
…” |
Am 14. Dezember 2009 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung über eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 31. Dezember 2010 (Bl. 8 d. A.) und am 21. Dezember 2010 eine weitere Änderungsvereinbarung über eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 10. Mai 2011 (Bl. 9 d. A.).
In Vermerken zum ursprünglichen Arbeitsvertrag und den jeweiligen Änderungsvereinbarungen ist als Befristungsgrund jeweils § 14 Abs. 2 TzBfG angegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Vermerke vom 6. Mai 2009, vom 14. Dezember 2009 und vom 21. Dezember 2010 wird auf deren Ablichtungen (Bl. 35, 37 und 38 d. A.) verwiesen.
Der Kläger wurde nach der Tätigkeitsebene V, Entwicklungsstufe 1 TV-BA vergütet und verdiente zuletzt durchschnittlich 2.447,29 EUR brutto monatlich.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 31. Mai 2011 eingegangenen, der Beklagten am 14. Juni 2011 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 21. Dezember 2011 und macht klageerweiternd seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend.
Der Kläger vertritt u. a. die Auffassung, die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 21. Dezember 2010 sei unwirksam, weil die in § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA für sachgrundlose Befristungen vorgegebene Mindestvertragsdauer von sechs Monaten nicht eingehalten und ein Sachgrund nicht vorhanden sei. Die Mindestvertragsdauer gelte nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages, sondern auch für sämtliche Verlängerungen.
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 29...