Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.651,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Gehaltsdifferenzen, die darauf beruhen, dass die Beklagte eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung anwendet.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie und gehört dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME e.V.) an.
Der Manteltarifvertrag des VME e.V. und der IG Metall für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 10. Mai 1990 in der Fassung vom 18. Mai 2002 (MTV) enthält in Ziff. 4 eine Regelung über Kurzarbeit. Nach Ziff. 4.1 MTV „kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Kurzarbeit (AFG)” mit einer Ankündigungsfrist angeordnet werden. Nach Ziff. 4.2 MTV wird das vereinbarte Monatsgehalt nicht gekürzt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei angeordneter Kurzarbeit nicht mehr als 10 % unter der vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt. Nach Ziff. 1.3 b) MTV gilt der MTV nicht für AT-Angestellte.
Der VME e.V. schloss mit der IG Metall und der DAG am 10. Dezember 1996 den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Branvdenburg, Tarifgebiet I (im Folgenden: TV Beschäftigungssicherung). Nach Ziff. 1.3 erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf alle Arbeiter und Angestellte. Nach Ziff. 2.1 TV Beschäftigungssicherung können die Betriebsparteien „zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen … durch Betriebsvereinbarung die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf eine Dauer von unter 35 bis zu 30 Stunden” absenken. Bei einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden kann nach Ziff. 2.2 die Arbeitszeit um dieselbe Stundenzahl wie nach Ziff. 2.1 abgesenkt werden, wenn die Betriebsparteien nichts Abweichendes vereinbaren. Nach Ziff. 2.5 wird eine betriebsbedingte Kündigung, die im Absenkungszeitraum ausgesprochen wird, frühestens mit dem Ablauf der Betriebsvereinbarung wirksam. Gemäß Ziff. 2.6 vermindert sich das Monatsgehalt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Dies kann nach Ziff. 2.7 durch Ausgleichszahlungen vermieden oder vermindert werden. Bei Nichteinigung der beiden Betriebsparteien entscheidet nach Ziff. 2.9 auf Antrag einer Betriebspartei die tarifliche Schlichtungsstelle. Nach der Protokollnotiz zu Ziffer 2 des TV Beschäftigungssicherung findet dieser bei Beantragung von Kurzarbeit keine Anwendung.
Der Kläger ist gelernter Feinwerktechniker, nicht gewerkschaftsangehörig und schloss mit der Beklagten am 6. Oktober 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 einen Arbeitsvertrag, in dem es u.a. heißt:
„1.1 Sie werden … in einem übertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt…
2.1 Als Entgelt für Ihre Tätigkeit zahlen wir Ihnen ein festes übertarifliches Gehalt i.H.v. …
3. … Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
5.2 Die Arbeitsordnung … in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.”
Das monatliche Gehalt des Klägers betrug zuletzt im Juni 2003 bei regelmäßig 40 Wochenarbeitsstunden 5.025,– EUR brutto.
Unter dem Datum des 30. Juni 2003 schlossen der Betriebsrat des im Tarifgebiet I liegenden Beschäftigungsbetriebes des Klägers und die Beklagte die Betriebsvereinbarung Nr. 144/2003 (Bl. 17 f., 32 d.A.) (im Folgenden: BV Beschäftigungssicherung). Darin heißt es u.a.:
„§ 2 Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung zur Absenkung der Arbeitszeit auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung…
§ 3 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt … persönlich für alle angestellten Mitarbeiter im Sinne des § 5 BetrVG mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 III BetrVG …
§ 5 Dauer der Arbeitszeit
Die Dauer der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit wird bei allen in Vollzeit Beschäftigten Mitarbeiter … um 6,5 % in der Zeit vom 1.07.–31.12.2003 herabgesetzt. Dieses entspricht einer betriebsweiten, durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitreduzierung um 2,5 Stunden. …
§ 7 Entgelt
Das monatliche Bruttoentgelt vermindert sich entsprechend der monatlichen Arbeitszeitabsenkung. …
§ 8 Beschäftigungssicherung
Während der Zeit vom 01.07.2003–31.12.2003 werden gegenüber den an der Arbeitszeitverkürzung teilnehmenden Mitarbeiter… keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen. …
§ 9 … Gleitzeitkonto … Erbrachte Arbeitsleistungen der außertariflich Beschäftigten. …
§ 10 …Diese Betriebsvereinbarung … tritt am 01. Juli 2003 in Kraft und endet… am 31.12.2003.”
Der Kläger erhielt in den Monaten Juli 2003 – November 2003 statt eines Monatsgehalts i.H.v. 5.025,– EUR ein Bruttogehalt i.H.v. 4.749,80 EUR. Mit der Klage macht der Kläger den monatlichen Differenzbetrag i.H.v. 275,20 EUR geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er als AT-Angestellter und Tarifungebundener ...