Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbandsaustritt des Arbeitgebers während der Einführungsphase des ERA-Tarifvertrags Baden-Württemberg. Verfall des Anspruchs auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos vor Schließung des Kontos
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.06.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:
- Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
- Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
- Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, vom 14.06.2005,
- Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
- Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
- Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
- Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
- Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
- Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
- Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
- Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
- Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
- Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.078,64 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob vom Kläger benannte Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über eine vom Kläger begehrte Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten am 13.09.1999 eingetreten und erzielt als Monteur einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von durchschnittlich ca. 2.488,34 Euro. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. ausgetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewendet. Im ursprünglich mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde auf die vorgenannten Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger ist seit 01.06.2006 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte hat im Juni 2005 allen Arbeitnehmern den Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten. Der Kläger hat dieses Vertragsangebot unter dem Datum des 24.06.2005 unterzeichnet. Darin heißt es u. a.:
„2. VERTRAGSBEGINN; -DAUER; PROBEZEIT; KÜNDIGUNGSFRISTEN
2.1 |
Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. … |
4. WOCHENARBEITSZEIT; GLEITZEIT
4.1 |
Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden. |
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4.2 |
Über das maximal zulässige Zeitguthaben hinausgehende Arbeitsstunden sind mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten und verfallen am Monatsende. |
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4.3 |
Über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist keine Mehrarbeit, sondern führt lediglich zum Auf- bzw. Abbau des Zeitguthabens des Arbeitnehmers. |
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Eine Auszahlung von Zeitguthaben ist ausgeschlossen. … |
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN; SALVATORISCHE KLAUSEL; GERICHTSSTAND
13.1 |
Beide Vertragsparteien erkennen an, dass keine anderen als die vorstehend aufgeführten Abmachungen bestehen. … |
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13.6 |
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. …” (vgl. Bl. 8-16 d. A.). |
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Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 und im insoweit wortgleichen Manteltarifvertrag zum ERA – TV vom 14.06.2005 ist u. a. geregelt:
§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
7.1 |
Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden. |
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7.1.1 |
Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszei... |