Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsaustritt des Arbeitgebers während der Einführungsphase des ERA-Tarifvertrags Baden-Württemberg. Verfall des Anspruchs auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos vor Schließung des Kontos

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2011; Aktenzeichen 5 AZR 682/09)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:

  1. Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
  2. Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
  3. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
  4. Tarifvertrag zur Altersteilzeit, für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005
  5. Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
  6. Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
  7. Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
  8. Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
  9. Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
  10. Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
  11. Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
  12. Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.01.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 03.11.2007 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit des Klägers 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 02.11.2007 134 Stunden gutzuschreiben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

7. Der Streitwert wird auf 23.794,42 EUR festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht wird.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt zuletzt mit seiner Klage Feststellung, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weiterhin verschiedene konkrete Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finden, Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto sowie Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stundenwoche.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1990 zuletzt gegen ein Bruttomonatseinkommen von EUR 2.245,10 beschäftigt. Der Kläger ist seit 01.06.2005 Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in K. ist im Bereich der Metallverarbeitung tätig. Die Beklagte wendete auf sämtliche Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beklagten die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an, so auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Beklagte trat zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, aus.

Mit Datum vom 24.06.2005 schlossen die Parteien eine neuen Arbeitsvertrag, gültig ab 01.01.2006. Dieser regelt u.a. Folgendes:

2.1

Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.

4.1

Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.

13.5

Sämtliche bisherigen Arbeitsverträge oder andere schriftliche Abmachungen verlieren mit der Unterzeichnung dieses Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit.

13.6

Die Vertragsparteien stimmen darüber ein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 über Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Diese regelt in Ziff. 2 Folgendes:

2. Dauer der Arbeitszeit

Für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beträgt die persönliche, regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.01.2006 40 Stunden. ….

5. Ausgleichszeitraum

Der Ausgleichszeitraum der Arbeitszeitkonten endet jeweils am 31.05. eines jeden Jahres. Das Unternehmen und der Betriebsrat sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass ein jährlicher Ausgleich innerhalb des zulässigen Sockelbetrages von +/- 40 Stunden erfolgt.

Dem Bet...

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