Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Unterlassung von Maßnahmen der Beklagten, die darauf gerichtet sind, neue Mitglieder zu einem Mitgliedsbeitrag von 1,00 EUR pro Monat für die ersten 12 Monate zu akquirieren.
Die Parteien sind konkurrierende Gewerkschaften. Die Klägerin hat geschätzt zehnmal so viele Mitglieder im Bereich der Bundespolizeien wie die Beklagte. Die Beklagte verbreitet seit September 2002 über das Internet das Angebot an umworbene potentielle Mitglieder, für 1,00 EUR Monatsbeitrag ein Jahr lang Mitglied werden zu können. Diese zunächst bis zum 22. September 2002 begrenzte Maßnahme wurde bis zum 31. Oktober 2002 verlängert.
In diesem Zusammenhang wandte sich die Beklagte auch an Mitglieder der Klägerin, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies gezielt erfolgt oder ob sich dieses Angebot an die Allgemeinheit und damit auch an die Mitglieder der Klägerin richtete. Die Beklagte nahm hierbei auch Kündigungen der Mitgliedschaft von Mitgliedern der Klägerin entgegen und übersandte diese dann direkt an die Klägerin.
Die regulären monatlichen Mitgliedsbeiträge der Beklagten belaufen sich ausweislich der von der Klägerin eingereichten Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 31 d.A.) zwischen 1,53 EUR für Auszubildende bis 24,77 EUR für Beschäftigte der Vergütungsgruppe A 16.
Mit der am 22. November 2002 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung dieser Werbung.
Die Klägerin trägt vor, weder sie noch die Beklagte würden Gewinne oder Rückstellungsmöglichkeiten erwirtschaften, die es rechtfertigen würden, Mitgliedern Gelegenheit zu geben, zu einem Zehntel des üblichen Mitgliedssatzes Mitglied unter voller Rechtsgewährung zur Teilhabe an der Koalition zu werden.
Die Aktion richte sich direkt und gezielt an Mitglieder der Klägerin. Die Beklagte habe deren Kündigungen der Mitgliedschaft entgegen genommen und übersende diese dann direkt an die Klägerin.
Mitglieder der Beklagten würden mit vorbereitenden Erklärungen bestimmungsgemäß zu Kollegen gehen, die bei der Klägerin Mitglieder seien, und versuchen, diese abzuwerben. So sei das Mitglied der Klägerin, … in …, durch den Vertreter der Beklagten Herrn … im September 2002 angesprochen und aufgefordert worden, aus der Klägerin auszutreten und in die Beklagte zu einem Mitgliedspreis von 1 EUR/Monat einzutreten. Herr … habe Herrn … angesprochen, ihm ein vorgefertigtes Austrittsformular gezeigt und ihm sogar angeboten, dass dieses dann für ihn von der Beklagten an die Klägerin geschickt werde. Es sei bekannt gewesen, dass Herr … seit 1994 bei der Klägerin organisiert sei.
Dass sich die Beklagte gezielt an die Mitglieder der Klägerin wende, ergebe sich auch aus der u.a. in der BGS-Dienststelle zum Aushang gebrachten E-Mail des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten Herrn …, mit der Aufforderung an die Werber der Beklagten:
„Helft allen Kollegen aus dieser Vereinigung rauszukommen und im Rahmen des Oktoberfestes zur … zu wechseln”
Die Maßnahme der Beklagten habe Erfolg. Es gebe verschiedene Mitglieder der Klägerin, die gezielt auf diese Weise abgeworben worden seien und sogar durch die Beklagte ihre Austrittsentscheidung der Klägerin mitgeteilt hätten. In 20 Fällen habe die Beklagte die Austrittserklärungen sogar gesammelt und in Sammelschreiben an die Klägerin übersandt. Dabei hätten die austretenden Mitglieder vorgefertigte Austrittsformulare, die ihnen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien, genutzt, die die Beklagte dann eingesammelt und an die Klägerin übersandt habe. Die fortdauernde Werbemaßnahme führe zum Verlust weiterer Mitgliedschaften bei der Klägerin und gefährde damit deren Rechte gegenwärtig und unmittelbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Werbeaktion sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG. Soweit die Beklagte sich gezielt an Mitglieder der Klägerin wende, um diese abzuwerben, verstoße sie direkt gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte zur koalitionsmäßigen Betätigung. Das Angebot, neue Mitglieder zu einem deutlich unter den satzungsgemäßen Preis, der die Kosten der gewerkschaftlichen Organisation und Beratungs- und Vertretungsangeboten decke, liegenden Beitrag für ein Jahr aufzunehmen, stelle eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG dar. Durch ihr Verhalten gefährde die Beklagte die Bestandserhaltung der Klägerin, indem sie in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein Angebot unterbreite Mitglied für einen Mitgliedsbeitrag zu werden, der die von der Beklagten zu kalkulierenden Risiken aus einer solchen Mitgliedschaft mit Rechtsschutzgarantie ihrer Mitglieder sowie den übrigen Organisationskosten ersichtlich nicht deckt, wie ihre Mitgliedsbeitragsliste erweise, die schon für Azubis Mindestmonatsbeiträge von 1,53 EUR und selbst für Pensionäre noch einen Mindestbe...