Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer gewerkschaftlichen Werbemaßnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Werbung neuer Mitglieder ist jeder Koalition erlaubt. Dabei kann eine Koalition auch im Betätigungsbereich einer anderen konkurrierenden Koalition tätig werden. Damit ist zwangsläufig ein Wettbewerb der Koalitionen um ihre Mitglieder verbunden.
2. Die Werbung mit einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von nur einem 1,00 EUR für Neumitglieder stellt keine rechtsmissbräuchliche Werbung dar. Es ist grundsätzlich allein Sache der jeweiligen Koalition, für welche Mitglieder sie welchen Beitrag erheben will. Das Angebot eines geringen Mitgliedsbeitrags kann sich im Verhältnis zu einer anderen Koalition als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn es dazu dienen soll, deren Bestand zu gefährden.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. September 2003 – 63 Ca 34847/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Werbemaßnahme in Anspruch.
Die Parteien sind konkurrierende Gewerkschaften. Die Klägerin organisiert Mitarbeiter im Bereich der P.; sie ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der Beklagte organisiert als eingetragener Verein Mitarbeiter im Bereich der Bundesp.. Er ist u.a. Mitglied in der Deutschen P.gewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (DBB).
Der Beklagte warb von September bis einschließlich Oktober 2002 mit Internetauftritten sowie mit Aushängen und Flugschriften in den Dienststellen der Bundesp. um neue Mitglieder, wobei sie für ein Jahr einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 1,00 EUR anbot. In dem zunächst veröffentlichten Internetauftritt heißt es unter anderem:
„2.000.000,– EUR aus Mitgliedsbeiträgen für Wahlkampfzwecke ?
Medienberichten zufolge investiert der DGB (Dachverband der GdP) 2.000.000,– EURO in den Wahlkampf 2002.
Der DPolG Fachverband Bundesp. lehnt Wahlaussagen für bestimmte Parteien oder die Regierung ab!
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Der Beklagte verlängerte die Werbemaßnahme bis zum 31. Oktober 2002 mit einem weiteren Internetauftritt, in dem es u.a. heißt:
„Oktoberfest
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Ein großer Erfolg ist unser Angebot an die Beschäftigten in der P. des Bundes, Mitglied in der DPolG zu werden.
Wir verlängern deshalb unser Angebot.
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…
Diese Aktion gilt bis zum 31. Oktober 2002.”
Wegen der Aufmachung des Werbeauftritts des Beklagten wird auf Bl. 7 und 8 der Akten verwiesen.
Der Beklagte wandte sich bei der Werbemaßnahme auch an Mitglieder der Klägerin. Er nahm Kündigungen der Mitgliedschaften bei der Klägerin entgegen und leitete diese an die Klägerin weiter. Die Klägerin reagierte auf die Werbemaßnahme u.a. im Oktober 2002 mit einer „Basisinformation” (Kopie Bl. 263 d. A.). Sie versuchte ferner, Mitglieder des Beklagten zu einem Antrag zu bewegen, ebenfalls einen Mitgliedsbeitrag von lediglich 1,00 EUR zu zahlen.
Die monatlichen Mitgliedsbeiträge des Beklagten betrugen damals zwischen 1,53 EUR und 24,77 EUR.
Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten verlangt, es zukünftig zu unterlassen, wie geschehen für einen Eintritt mit einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von 1 EUR für Neumitglieder zu werben, sich gezielt mit diesem Angebot an ihre Mitglieder zu wenden und für Neumitglieder einen geringeren Mitgliedsbeitrag anzubieten als für Altmitglieder. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 18. September 2003 verkündetes Urteil abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Beklagte könne sich bei der Werbung von Mitgliedern auf Art. 9 Abs. 3 GG stützen. Ein Abwehrrecht der Klägerin setze ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Beklagten voraus, das jedoch nicht vorliege. So sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für einen begrenzten Zeitraum mit einem geringen Mitgliedsbeitrag werbe, zumal es sich be...