Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.10.2004; Aktenzeichen 5 AZB 37/04)

LAG Berlin (Beschluss vom 10.04.2004; Aktenzeichen 10 Sa 519/04)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 819,80 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 520,00 EUR brutto und Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 299,80 EUR in Anspruch.

Der Kläger arbeitete für die Beklagte zu 1) im Oktober und November 2002 sowie März und April 2003 für einen Stundenlohn von 10,00 EUR brutto. Die Vermittlung erfolgte über die Arbeitsvermittlung effektiv. Über diese Firma sollte auch die Abrechnung erfolgen.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zunächst 550,00 EUR Restlohn für die Zeit 12.11.–23.11.2002 und 29.01.–28.02.2003, änderte sein Klagebegehren dann dahin, von den Beklagten Auslagenersatz in Höhe von 299,80 EUR und 520,00 EUR brutto als Lohn bzw. Urlaubsabgeltung zu verlangen. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe 112 Std. gearbeitet, jedoch nur 700,00 EUR erhalten, so dass noch 420,00 EUR brutto zu zahlen seien. Als Urlaubsabgeltung seien weitere 100,00 EUR brutto zu zahlen. 299,80 EUR seien als Auslagen für Material zu zahlen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 520,00 EUR brutto sowie 299,80 EUR netto zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Stunden seien ihm vergütet worden, z.T. sei der Kläger aus einem Bauvorhaben mit der … überzahlt wurden.

Wege der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Gericht konnte aus dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, wo die noch nicht bezahlten 420,00 EUR Vergütung ihren Ursprung haben. Der Vortrag des Klägers hierzu ist unklar, verwirrend, wechselnd und zudem noch mit Vorbringen, das zu einem anderen … gehört, belastet, was der Klarheit nicht dient.

Unstreitig hat der Kläger sowohl Vorschüsse als auch Abschlagszahlungen auf seinen Lohn wie auch auf die von ihm verauslagten Materialien erhalten.

Sein Klagevorbringen ist nicht schlüssig und es ist dem Gericht nicht zumutbar, aus der Vielzahl von Schreiben und Rechnungen, die beigelegt wurden, den Klagevortrag herauszusuchen, der gerade zum Klagebegehren passt. Die Klage war daher in Höhe von 420,00 EUR brutto abzuweisen.

Die begehrte Urlaubsvergütung in Höhe von 100,00 EUR brutto für zwei Tage Urlaub wurde ebenfalls nicht näher begründet und war gleichfalls abzuweisen. Schließlich ist auch dem Vorbringen des Klägers nicht schlüssig zu entnahmen, dass die Beklagten noch Auslagen in Höhe von 299,80 EUR an den Kläger zu erstatten haben. Soweit der Kläger hierzu Angaben machte, beruhen diese auf Schätzungen des Klägers (ca.). Ferner fehlen entsprechende Kaufbelege. Auch bezüglich dieses Punktes war die Klage somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Für den Streitwert wurde die bezifferte Klageforderung zugrunde gelegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692745

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