Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Wiedereingliederungsplan. Arbeitsfähigkeit. Urlaubsabgeltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Legt der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum einen Wiedereingliederungsplan seines Arztes vor, besteht keine Arbeitsfähigkeit und kein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung.
2. Der Kläger ist im Fall der Geltendmachung von Urlaubsabgeltung darlegungs- und nachweispflichtig dafür, dass er wieder arbeitsfähig ist.
Normenkette
BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen 4 Ca 160/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2003, Az.: 4 Ca 160/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Annahmeverzugslohn, vertraglichem Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2003 (= Bl. 60 bis 63 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis von der Beklagten am 03.11.2003 ordentlich zum 31.12.2003 gekündigt wurde; die Parteien führen einen derzeit noch beim Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit um die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.310,65 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.603,70 EUR zu zahlen nebst 5% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenen Nettobetrag zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.512,56 EUR brutto (Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld) nebst 5% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2003 (Bl. 59 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, für den Zeitraum vom 17.12.2002 bis 28.02.2003 habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt in Höhe von 8.310,65 EUR brutto nebst Zinsen, zumal die Beklagte für diese Zeit nicht in Annahmeverzug gewesen sei. Der Kläger sei nämlich nicht in der Lage gewesen, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ergebe sich aus der ärztlichen Einschätzung in dem Wiedereingliederungsplan vom 16.12.2002. Soweit der Kläger am 17.12.2002 seine Arbeitsfähigkeit, entgegen den ärztlichen Feststellungen, als gegeben angesehen habe, ersetze diese subjektive Einschätzung nicht das fehlende Leistungsvermögen. Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch aus § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.11.1998 nicht zu, da Voraussetzung für diesen Anspruch die Inanspruchnahme von Urlaub sei. Der Kläger habe aber weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2002 Urlaub genommen.
Schließlich sei auch die Forderung des Klägers auf Leistung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2001 bis 2003 nicht begründet, zumal der Kläger im Zeitraum vom Juli 2001 bis 28.02.2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 18.06.2003 (Bl. 63 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 14.08.2003 zugestellt worden ist, hat am 26.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.11.2003 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.10.2003 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend,
ihm stehe für die Zeit ab dem 17.12.2002 Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges der Beklagten zu, zumal er ab diesem Zeitpunkt – wie eine Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt Dr. X ergeben habe – voll arbeitsfähig und gesund gewesen sei. Soweit die Beklagte bestreite, dass der Kläger leistungsfähig gewesen sei, müsse der vom Kläger angebotene Beweis durch Vernehmung des Dr. X erhoben werden. Die Beklagte hätte dem Kläger im Übrigen zumindest einen Arbeitsversuch gestatten müssen. Dass auch die Beklagte ihrerseits von der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, zeige die Tatsache, dass sie dem Kläger für die Zeit vom 18.12.2002 bis 06.01.2003 Urlaub gewährt habe. Eine Urlaubsgewährung sei aber nur bei einem an sich arbeitsfähigen Arbeitnehmer möglich. Die arbeitsvertragliche Verfallfrist stehe dem vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Urlaubsgeldanspruch nicht entgegen. Auch einen Urlaubsabgeltungsanspruch habe der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2002 rechtzeitig geltend gemacht. § 7 Abs. 3 des BUrlG greife nicht ein, da der Kläger ausdrücklich die Übertragung seines Urlaubes in das jeweils nächste Kalenderjahr beansprucht habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch...