Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung bei bestehendem Arbeitsverhältnis. Abgeltung. Urlaubsabgeltung. Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
Einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis steht § 7 Abs. 4 BUrlG entgegen.
Normenkette
BGB § 611; BetrVG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 6 Ca 201/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom07.11.2003 – 6 Ca 201/03 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, inwieweit dem Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte im laufenden Arbeitsverhältnis zustehen.
Die Beklagte betreibt in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Reihe von Supermärkten, u.a. in B-Stadt den Verbrauchermarkt „X.”.
Der am 01.10.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.04.1986 als Marktleiter, seit dem 01.10.1987 des Marktes in B-Stadt, beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.09./10.10.1987 hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 20 bis 22 der Akte Bezug genommen wird. Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz vereinbart. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 3.246,19 EUR.
Ab dem 13.06.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankengeldzahlung der Krankenkasse endete am 11.12.2002 (Schreiben der W. vom 07.11.2002; Bl. 25 d.A.).
Bereits mit Schreiben vom 25.03.2002 (Bl. 37 d.A.) hatte die Krankenkasse angeregt, den Kläger wieder stufenweise in den Betrieb der Beklagten einzugliedern. Dem hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2002 (Bl. 38 d.A.) widersetzt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2002 (Bl. 26 u. 27 d.A.) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, dass er sich zu einem Arbeitsversuch durchaus in der Lage sehe. Dieses Angebot wiederhole er ausdrücklich. Weiter heißt es in dem Schreiben:
Unser Mandant wird zwar mit seinem Leiden wohl nicht mehr die Stelle eines alleinverantwortlichen Filialleiters und insbesondere natürlich auch nicht eine 50 bis 60-Arbeitsstundenwoche, die damit in der Vergangenheit regelmäßig verbunden war, ausüben können. Er ist jedoch seiner Auffassung nach durchaus in der Lage, beispielsweise die Stelle eines stellvertretenden Filialleiters, ausgehend von der tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit von 37,5 Stunden/Woche auszuüben.
Zwischenzeitlich existiert die Stelle eines solchen stellvertretenden Marktleiters auch in Ihrem hiesigen Markt.
Wir bieten insoweit die Arbeitsleistung unseres Mandanten ausdrücklich ab 12.12.2002 an.
Wir bitten um Rückäußerung bis zum 11.12.2002. …”
Mit Schreiben vom 12.12.2002 (Bl. 28 d. A.) teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, er sei als Marktleiter eingestellt. Ein Einsatz als stellvertretender Marktleiter in dem Markt, in dem er bisher gearbeitet habe, sei nicht vorstellbar.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte wolle ihn offensichtlich mit seinem Arbeitsverhältnis „leer laufen lassen”. Denn sie beschäftige ihn nicht weiter, beende aber andererseits auch nicht das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Sie sei zur schrittweisen Wiedereingliederung des Klägers und zur Gehaltszahlung verpflichtet.
Ab dem 12.12.2002 befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug, was gerichtlich festgestellt werden müsse. Denn mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2002 habe er seine Arbeitskraft vergeblich angeboten.
An Resturlaub stünden ihm für die Jahre 2000 bis 2002 insgesamt noch 96 Tage zu. Ausgehend von einem jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Tagen ergäben sich für die Jahre 2000 und 2001 72 Urlaubstage. Da er im Jahr 2001 davon 12 Tage genommen habe, blieben noch 60 Tage übrig. Hinzu kämen die 36 Urlaubstage für das Jahr 2002, so dass sich der Gesamtanspruch auf 96 Tage belaufe. Dies entspreche nach näherer Berechnung auf Seite 11 der Klageschrift (Bl. 14 d.A.) einem Bruttobetrag in Höhe von 14.428,80 EUR.
Nachdem der Urlaub mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2002 (Bl. 75 u. 76 d.A.) geltend gemacht worden sei, sei er jetzt abzugelten. Zumindest stünde ihm die Zahlung dieses Betrages als Urlaubsentgelt zu. Daneben sei ein weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 904,00 EUR geschuldet. Diesen habe er für das Jahr 2002 nicht erhalten. In der Vergangenheit habe er Überstunden in extremer Höhe leisten müssen. Bei seinen Arbeitsaufzeichnungen sei er entgegen der betriebsüblichen Arbeitszeit von 37,5 Wochenarbeitsstunden schon von einer regulären Wochenarbeitszeit von 42,25 Stunden ausgegangen. Bis Juli 1999 habe er bereits weit mehr als 1000 Überstunden abgeleis...