Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Arbeitgeber. Beweislast. Darlegungslast. Annahmeverzug des Arbeitgebers. böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz (redaktionell)
Erzielt der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit einen Nebenverdienst, erfolgt für diesen – im Falle des Annahmeverzugs des Hauptarbeitgebers – keine Anrechnung auf den Annahmeverzugslohn.
Normenkette
BGB §§ 293, 615
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 3333/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 07.10.2004 – 7 Ca 3333/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2003 sowie um Schadensersatzansprüche bezogen auf den aus der Steuerprogression erwachsenen Schaden.
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 02.08.1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten wöchentlich 24 Stunden und zwar vormittags von 8 Uhr bis 13 Uhr. Sie erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.124,84 EUR brutto zuzüglich 39,88 EUR vermögenswirksame Leistungen und 213,52 EUR Fahrgeld.
Mit Schreiben vom 31.05.2001 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.10.2003 (Az.: 7 Sa 704/03) rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.10.2001 nicht beendet worden ist. Im Verfahren vor dem Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – 7 Ca 3253/03 haben die Parteien im Wege des Vergleichs vereinbart, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 beendet worden ist.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihre Vergütung für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2003 einschließlich Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld geltend.
Die Klägerin war vom 19.06.2001 bis 14.08.2001 arbeitsunfähig erkrank und hat 596,85 EUR Übergangsgeld erhalten. Im Zeitraum vom 24.08.2001 bis 23.10.2001 hat die Klägerin 2.131,95 EUR Arbeitslosengeld bezogen. Ab dem 01.11.2001 hat die Klägerin eine geringfügige Aushilfstätigkeit am Nachmittag bzw. den frühen Arbeitsstunden ausgeübt, die mit 393,70 EUR monatlich entlohnt wird.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.077,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 1.378,24 EUR jeweils zum 30. eines Monats für die Zeit von November 2001 bis Oktober 2003 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.002,36 EUR brutto abzüglich übergeleiteter 596,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2001 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.345,90 EUR brutto abzüglich übergeleiteter 2.131,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 669,18 EUR seit dem 31.08.2001, aus 1.338,36 EUR seit dem 30.09.2001 und aus 1.338,36 EUR seit dem 31.10.2001 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.374,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.124,84 EUR seit dem 30.11.2001 und aus 1.124,84 EUR seit dem 30.11.2002 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Steuerprogression erwachsenden Schaden zu ersetzen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den durch die Berechnung des Steuerprogressionsschadens entstehenden Steuerberatungskosten freizustellen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.756,48 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 1.378,24 EUR seit dem 30.11.2003 und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 1.378,24 EUR seit dem 31.12.2003 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.837,65 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Selbst nach dem Sachvortrag der Klägerin habe sie Arbeitslosengeld bezogen, so dass in dieser Höhe Zahlung an das Arbeitsamt verlangt werden müsse. Des Weiteren habe die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie Lohnfortzahlung verlange, sozialversicherungspflichtig gearbeitet und nicht nur – wie die Klägerin behaupte – aushilfsweise. Die Klägerin sei auf jeden Fall beweispflichtig für ihre Behauptung, dass sie in der Zeit, in der sie Lohnfortzahlung verlange, keine Einkünfte erzielt habe.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammer Neuwied – hat daraufhin durch Urteil vom 07.10.2004 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts...