Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Annahmeverzug und Vergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 615 S. 1 BGB muss zwischen den Parteien im Verzugszeitraum ein Dienstverhältnis bestehen.

 

Normenkette

BGB §§ 293, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 18.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 274/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.06.2004, Az.: 4 Ca 274/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.

Der Kläger war seit 1964 bei der Firma X GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 17.12.2002 schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung – das Datum auf dem Schriftstück ist unstreitig falsch und müsste richtigerweise 17.12.2002 lauten –, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 20.12.2002 zum 31.12.2003 beendet wird und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2004 eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 EUR brutto erhält. Sodann kündigte die Firma X GmbH das Beschäftigungsverhältnis am 20.12.2002 zum 31.12.2003.

Mit Schreiben vom 08.05.2003 teilte der Vorstand der Firma C. verschiedenen Mitarbeitern der Firma X GmbH unter anderem mit, die Speditionsgesellschaft (Firma X GmbH) und der Produktionsbetrieb (Firma C.) würden zusammengelegt. Mit dem Betriebsübergang auf die Firma C. werde das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen.

Am 28.08.2003 vereinbarte der Kläger mit der Firma C. schriftlich ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 31.12.2003.

Über das Vermögen der Firma X GmbH wurde am 01.09.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C. eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. V zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat am 21.01.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eine Klage eingereicht, mit der er die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung geltend gemacht hat. Diese Klage ist mit Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.06.2004 (Az.: 4 Ca 48/04) abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers – im Berufungsverfahren erfolgte ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite, in dem der zunächst beklagte Insolvenzverwalter aus dem Verfahren entlassen und neue Beklagte die Firma C. wurde – ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 06.07.2005 (Az.: 9 Sa 677/04) zurückgewiesen worden.

Mit der streitgegenständlichen Klage hat der Kläger die Leistung von Arbeitslohn wegen Annahmeverzuges für die Zeit vom 01.01. bis 09.01.2004 sowie für die Monate März und April 2004 gegen den Insolvenzverwalter der Firma C. beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – geltend gemacht.

Von einer Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.06.2004 (dort S. 2 f. = Bl. 48 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 745,18 EUR brutto abzüglich 601,56 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.342,00 EUR brutto abzüglich 1.336,10 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.342,00 EUR brutto abzüglich 1.293,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat mit Urteil vom 18.06.2004 (Bl. 47 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch die am 28.08.2003 vereinbarte Befristung rechtswirksam zum 31.12.2003 beendet worden, so dass der Kläger für die Zeit danach keinen Lohn wegen Annahmeverzuges beanspruchen könne.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 20.07.2004 zugestellt worden ist, hat am 13.08.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.10.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15.10.2004 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

ihm stehe die geltend gemachte Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem 31.12.2003 zu, da das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31.12.2003 geendet habe. Die diesem Beendigungszeitpunkt zugrunde liegende Befristungsvereinbarung vom 28.08.2003 sei nach § 14 TzBfG rechtsunwirksam, zumal sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.10.2004 (Bl. 65 ff. d.A.) und 27.04.2005 ...

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